Thermische Abfallbehandlung i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG und Einsatz von Energieerzeugnissen mit zweierlei Verwendungszweck
i. S. d. RL 2003/96/EG
Leitsatz
§ 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG ist in Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 4 Buchstabe b Anstrich 1 und 2 der Richtlinie 2003/96
dahin auszulegen, dass die Verwendung eines Energieerzeugnisses nur dann nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/96
fällt, wenn dieses Erzeugnis nicht nur als Heiz- oder Kraftstoff, sondern auch zur Herstellung einer Substanz verwendet wird,
die für die Herstellung eines Produktes innerhalb desselben Produktionsprozesses benötigt wird.
Die Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG für Energieerzeugnisse, die für die thermische Abfall- oder Abluftbehandlung
verheizt worden sind, kann daher nicht für den Einsatz von Kohle und Erdgas als Heizstoff zur Herstellung von Futtermitteln
aus getrockneten Brot- und Backwaren gewährt werden, da durch die Trocknung der Backwaren keine – vorher nicht existierende
– weitere Substanz hergestellt wird, die wiederum für die Herstellung der Futtermittel erforderlich ist.
Fundstelle(n): OAAAG-92091
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Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 11.07.2018 - 4 K 1945/17 VE
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