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FG München Urteil v. - 2 K 345/16

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG § 11 Abs. 1

Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an Dritten

Zufluss

Leitsatz

1. Eine vGA kann auch dann in Betracht kommen, wenn die Zuwendung nicht unmittelbar an den Gesellschafter, sondern an eine ihm nahestehende Person bewirkt wird.

2. In einem ausdrücklichen Verzicht auf die Rückzahlung der Darlehensvaluta kann eine vGA zu sehen sein.

3. Die Darlehensforderung der GmbH gegenüber der KG war über die Teilwertberichtigung hinaus aufgrund der objektiven Gegebenheiten im Streitjahr 2007 in voller Höhe uneinbringlich und daher insgesamt abzuschreiben, mit der Folge, dass das Vermögen der GmbH sich in dieser Höhe vermindert hat und der Klägerin eine vGA zugeflossen ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2018 S. 2522 Nr. 42
GmbH-StB 2018 S. 333 Nr. 10
EAAAG-92090

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FG München, Urteil v. 05.06.2018 - 2 K 345/16

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