1. Gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 2 AO kann eine unterbliebene Begründung hinsichtlich eines Bescheids über einen Verspätungszuschlag
nachgeholt und der Fehler dadurch geheilt werden, insbesondere in der Einspruchsentscheidung oder gemäß § 126 Abs. 2 AO sogar
noch bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz des finanzgerichtlichen Verfahrens.
2. Es entspricht der Zielsetzung des § 152 AO, repressiv wie präventiv zu wirken und dem Umstand fortgesetzten Versäumnisses
vor allem unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens eine gewichtige Bedeutung beizumessen.
3. Die Klägerin muss sich ein Verschulden ihres für sie tätigen steuerlichen Beraters zurechnen lassen. Dies gilt auch für
ihren ehemaligen steuerlichen Berater.
4. Das Fristversäumnis ist jedenfalls dann nicht i. S. d. § 152 Abs. 1 AO zu entschuldigen, wenn diese Gründe nicht rechtzeitig
in einem Fristverlängerungsantrag gegenüber der Finanzbehörde vorgetragen worden sind oder Anträge auf Absehen von der Festsetzung
von Verspätungszuschlägen unter Hinweis auf Schwierigkeiten bei der Mandatsübernahme nicht gestellt worden sind.
5. Die Steuergerichte können die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nur daraufhin überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen
des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch
gemacht worden ist.
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