1. Eine Umdeutung ist zwar grundsätzlich auch bei Verfahrenserklärungen denkbar. Es ist jedoch ein Gebot der Rechtssicherheit,
Rechtskundige wie Angehörige der steuerberatenden Berufe oder Rechtsanwälte mit ihren Verfahrenserklärungen beim Wort zu nehmen.
2. Der Verspätungszuschlag ist nicht deshalb nichtig, weil die Ermessensentscheidung möglicherweise nur lückenhaft begründet
ist.
3. Es entspricht der Zielsetzung des § 152 AO, repressiv wie präventiv zu wirken und dem Umstand fortgesetzten Versäumnisses
vor allem unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens eine gewichtige Bedeutung beizumessen.
4. Bearbeitungsrückstände oder Arbeitsüberlastung des steuerlichen Beraters sind kein hinreichender Entschuldigungsgrund für
die verspätete Abgabe der Steuererklärung.
5. Bei dem (mittel-)schweren Fall der Kläger in Anbetracht der jahrelangen Fristüberschreitungen und des Gesetzeszwecks des
§ 152 AO ist ein Verspätungszuschlag von ca. 5 % der festgesetzten Steuer ohne weiteres gerechtfertigt und damit grundsätzlich
ermessensgerecht.
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