Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auch für wahlärztliche Leistungen eines Chefarztes
Zufluss von Nettoliquidationseinnahmen
Schuldzinsen
Über- und Unterentnahmen
Leitsatz
1. Ein Chefarzt eines Krankenhauses kann wahlärztliche Leistungen selbständig oder unselbständig erbringen. Ob das eine oder
das andere im Einzelfall zutrifft, beurteilt sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse; insbesondere danach, ob wahlärztliche
Leistungen innerhalb oder außerhalb des Dienstverhältnisses erbracht werden. Die Erbringung wahlärztlicher Leistungen gegenüber
stationär aufgenommener Patienten haben im Streitfall zu den Dienstaufgaben des Klägers gehört.
2. Der Kläger hat daher als angestellter Chefarzt aus den gesondert abgerechneten wahlärztlichen Leistungen im stationären
Bereich Arbeitslohn in Höhe der Nettoliquidationseinnahmen bezogen. Der Kläger ist nicht über die Bruttohonorareinnahmen,
die bei ihm als Fremdgelder eingegangen sind, verfügungsbefugt gewesen.
3. Die behaupteten Zinsaufwendungen haben nicht in einem wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang mit den dem Kläger zugeflossenen
Nettohonoraren gestanden, so dass angebliche Schuldzinsen zur Finanzierung des Nutzungsentgelts jedenfalls nicht als Werbungskosten
anzuerkennen sind.
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