Umgriff bei Entnahme einer Wohnung aus dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen
Leitsatz
1. Werden einzelne Gebäudeteile zu privaten Zwecken verwendet und damit entnommen, erstreckt sich die Entnahme auch auf einen
entsprechenden Teil des Grund und Bodens.
2. Der Gebäudeteil und der darauf entfallende Grund und Boden sind auch dann ins Privatvermögen entnommen, wenn – wie im Streitfall
– die Entnahme nur bezüglich der bebauten Grundfläche des Gebäudeteils gebucht worden ist.
3. Geht es um die Bewertung bebauter Grundstücke, so sind die Teilwerte für Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits
jeweils gesondert zu ermitteln.
4. Der vom FA im Wege der Schätzung angesetzte Entnahmewert hinsichtlich des auf die Wohnung entfallenden Grund und Bodens
von insgesamt nur 97 m² ist im unteren Bereich angesiedelt.
5. Der Umfang des in das Privatvermögen entnommenen anteiligen Grund und Bodens bestimmt sich nach den für die künftige Wohnungsnutzung
erforderlichen und üblichen Zubehörflächen
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