Besorgnis der Befangenheit im Zusammenhang mit gerichtlichem Hinweis und Aufklärungsanordnung
Ablehnungsgesuch
Leitsatz
1. Der Hinweis der Berichterstatterin hat der Prozessförderung gedient, um die Klägerin in die Lage zu versetzen, die Erfolgsaussichten
der Klage anhand der derzeitigen aus richterlicher Sicht dargestellten Sach- und Rechtslage des Rechtsstreits nochmals eingehend
prüfen zu können.
2. Dass die Berichterstatterin ihre vorläufigen Rechtsansichten geäußert hat, ist kein Grund für die Besorgnis der Befangenheit.
3. Dass die Berichterstatterin Nachweise nur von der Klägerin, z. B. über Tatsachen, die zur Umsatzsteuerfreiheit von deren
Leistungen oder zum Vorsteuerabzug führen, angefordert hat, beruht darauf, dass die Klägerin dafür jeweils die Feststellungslast
trifft.
4. Einer dienstlichen Äußerung der als befangen abgelehnten Berichterstatterin zum Ablehnungsgesuch hat es nicht bedurft.
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