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FG München  v. - 2 K 1885/16

Gesetze: AO § 174 Abs. 4, AO § 174 Abs. 5, AO § 359 Nr. 2, AO § 360 Abs. 1, FGO § 40 Abs. 2

Klagebefugnis eines Hinzugezogenen

Leitsatz

Der Hinzugezogene ist klagebefugt, wenn die Finanzbehörde dem Einspruch des Einspruchsführers in der Einspruchsentscheidung abhilft, dem Hinzugezogenen die Einspruchsentscheidung bekanntgegeben worden ist und in der Einspruchsentscheidung (bindende) Feststellungen getroffen sind, die gemäß § 174 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 AO im Folgeänderungsverfahren für den Hinzugezogenen zu einer nachteiligen Korrektur führen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
AAAAG-92074

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG München v. 02.08.2016 - 2 K 1885/16

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