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FG München Urteil v. - 2 K 1846/13

Gesetze: EStG § 34 Abs. 1, EStG § 34 Abs. 2, EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, EStG § 24 Nr. 1 Buchst. b

Sonstige Einkünfte aus Wettbewerbsverbot

ermäßigter Steuersatz

Leitsatz

1. Im Streitfall ist die Entschädigung für das Wettbewerbsverbot bereits im Angestelltenvertrag geregelt worden. Sie beruht daher nicht auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage.

2. Bei dem hier vereinbarten umfassenden Wettbewerbsverbot ist festzustellen, dass der Kläger jedenfalls auch auf die Ausübung einer nichtselbständigen Tätigkeit und einer gewerblichen Tätigkeit verzichtet hat. Eine eindeutige Zuordnung der Entschädigung zu Einkünften aus § 19 oder § 15 EStG ist nicht möglich. Die Entschädigung ist darum der subsidiär eingreifenden Einkunftsart des § 22 Nr. 3 EStG zuzuordnen und stellt eine Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG dar.

3. Die Anwendung des § 34 Abs. 1 und 2 EStG verlangt auch in den Fällen des § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG, dass die Entschädigung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, die sich bei normalem Ablauf über mehrere Jahre erstreckt hätte, vollständig in einem Betrag gezahlt worden und dadurch ein Progressionsnachteil entstanden ist.

4. Die Auszahlung einer einheitlichen Entschädigung in zwei Teilbeträgen steht zwar der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht entgegen, wenn sich die Teilzahlungen im Verhältnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen und wenn die Nebenleistung nur geringfügig (bis 10 %, im Streitfall 21 %) ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
QAAAG-92073

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG München, Urteil v. 30.05.2016 - 2 K 1846/13

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