1. Im Streitfall ist die Entschädigung für das Wettbewerbsverbot bereits im Angestelltenvertrag geregelt worden. Sie beruht
daher nicht auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage.
2. Bei dem hier vereinbarten umfassenden Wettbewerbsverbot ist festzustellen, dass der Kläger jedenfalls auch auf die Ausübung
einer nichtselbständigen Tätigkeit und einer gewerblichen Tätigkeit verzichtet hat. Eine eindeutige Zuordnung der Entschädigung
zu Einkünften aus § 19 oder § 15 EStG ist nicht möglich. Die Entschädigung ist darum der subsidiär eingreifenden Einkunftsart
des § 22 Nr. 3 EStG zuzuordnen und stellt eine Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG dar.
3. Die Anwendung des § 34 Abs. 1 und 2 EStG verlangt auch in den Fällen des § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG, dass die Entschädigung
für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, die sich bei normalem Ablauf über mehrere Jahre erstreckt hätte, vollständig
in einem Betrag gezahlt worden und dadurch ein Progressionsnachteil entstanden ist.
4. Die Auszahlung einer einheitlichen Entschädigung in zwei Teilbeträgen steht zwar der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes
nicht entgegen, wenn sich die Teilzahlungen im Verhältnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen und
wenn die Nebenleistung nur geringfügig (bis 10 %, im Streitfall 21 %) ist.
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