1. Die Anrechnung einbehaltener Steuerabzugsbeträge gehört zur Steuererhebung, die rechtlich von der Steuerfestsetzung zu
unterscheiden ist.
2. Hinsichtlich der zu seinen Gunsten von der GmbH geleisteten Zahlungen, die vom Antragsgegner als dem Antragsteller zugeflossene
verdeckte Gewinnausschüttungen berücksichtigt worden sind, fehlt es bereits am substantiierten Bestreiten des Antragstellers.
3. Grund für die Zahlungen der GmbH sind diverse Hilfstätigkeiten des Antragstellers zur Steuerhinterziehung Dritter gewesen.
Diese Hilfstätigkeiten stellen Leistungen i. S. v. § 22 Nr. 3 EStG dar.
4. Ob Kick-back-Zahlungen in bar erfolgt sind und damit als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte nach § 22 Nr.
3 EStG zu berücksichtigen sind, hat der Antragsteller nicht glaubhaft nachgewiesen.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.