1. Bei den Deckgeldern handelt es sich um steuerbare Einnahmen i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG.
2. Der Kläger hat seinen Hund den Besitzern von Hündinnen zugeführt und zu Deckakten zur Verfügung gestellt. Die durch den
Kläger erfolgte Hingabe seines Hundes ist ein Tun, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann, und eine Gegenleistung
ausgelöst hat. Der Kläger ist dafür gelegentlich am Markt aufgetreten und hat für sein erwerbswirtschaftliches Verhalten die
Deckgelder erhalten und angenommen.
3. § 22 EStG verlangt nach der Rechtsprechung für die Steuerbarkeit eine Einkunftserzielungsabsicht in Gestalt eines Totalüberschusses.
4. Setzt der Kläger seinen dem Privatvermögen zugeordneten Hund zur Erzielung von Einnahmen ein, können im Rahmen der Überschussrechnung
die Kosten des Erwerbs des Hundes sowie Aufwendungen für Futter, Hundesteuer, Hundehaftpflichtversicherung, Tierarztkosten,
Ausrüstung des Hundes und die Fahrtkosten zum Hundeübungsplatz sowie für alle im Zusammenhang mit der Teilnahme an den Hundesportwettbewerben
stehenden Aufwendungen nicht als Werbungskosten bei der Überschussrechnung abgezogen werden, weil sie privat veranlasst sind.
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