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FG München Urteil v. - 2 K 2528/14

Gesetze: FGO § 47 Abs. 1, FGO § 54 Abs. 1, FGO § 56 Abs. 1, FGO § 56 Abs. 2 S. 1, FGO § 102, AO § 366, AO § 122 Abs. 1 S. 1, AO § 122 Abs. 1 S. 3, AO § 122 Abs. 2 Nr. 1

Ermessen bei der Auswahl des Bekanntgabeadressaten

Versäumung der Klagefrist

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Leitsatz

1. Das FA durfte sein ihm eingeräumtes Wahlrecht dahingehend ausüben, die Einspruchsentscheidung der vom Kläger bevollmächtigten Steuerberatungsgesellschaft und nicht dem Kläger selbst bekanntzugeben.

Für das FA hat kein Anlass bestanden, an der Bestellung der bevollmächtigten Steuerberatungsgesellschaft und dem daraus zu schließenden mutmaßlichen Interesse des Klägers an der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung an die Vertreterin zu zweifeln.

2. Die Steuerberatungsgesellschaft ist zudem mit stillschweigender Duldung des Klägers gegenüber dem FA aufgetreten, so dass der Kläger die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung gegen sich gelten lassen muss.

3. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheitert zudem am Verschulden des Klägers. Er ist von der Steuerberatungsgesellschaft ausdrücklich auf den Ablauf der Klagefrist hingewiesen worden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
RAAAG-92064

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG München, Urteil v. 15.09.2015 - 2 K 2528/14

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