Ermessen bei der Auswahl des Bekanntgabeadressaten
Versäumung der Klagefrist
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Leitsatz
1. Das FA durfte sein ihm eingeräumtes Wahlrecht dahingehend ausüben, die Einspruchsentscheidung der vom Kläger bevollmächtigten
Steuerberatungsgesellschaft und nicht dem Kläger selbst bekanntzugeben.
Für das FA hat kein Anlass bestanden, an der Bestellung der bevollmächtigten Steuerberatungsgesellschaft und dem daraus zu
schließenden mutmaßlichen Interesse des Klägers an der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung an die Vertreterin zu zweifeln.
2. Die Steuerberatungsgesellschaft ist zudem mit stillschweigender Duldung des Klägers gegenüber dem FA aufgetreten, so dass
der Kläger die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung gegen sich gelten lassen muss.
3. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheitert zudem am Verschulden des Klägers. Er ist von der Steuerberatungsgesellschaft
ausdrücklich auf den Ablauf der Klagefrist hingewiesen worden.
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