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FG München 26.04.1989 X 46/84 AO

Erbschaftsteuer; | Haftung des Vermögensverwahrers (§ 20 ErbStG;§ 9 AO)

Nach dem rkr. (EFG 1989, 465) setzt die Haftung nach § 20 Abs.6 ErbStG voraus, daß der ,,außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wohnhafte Berechtigte'' weder in der Bundesrepublik Deutschland seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das FA trifft insoweit die Nachweispflicht.

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