Fortfall der Gewinnerzielungsabsicht führt nicht zur Zwangsbetriebsaufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs
Gesetze: EStG §§ 2, 13, 13a, 14, 16
Gründe
Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Frage, ob im Bereich der Land- und Forstwirtschaft wegen § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Gewinnerzielungsabsicht mit der Folge fingiert wird, dass Tatsachenfeststellungen zur Liebhaberei entbehrlich sind, ist nicht klärungsfähig und daher nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Das Finanzgericht (FG) hat zu Ziffer 3 der Entscheidungsgründe nur hypothetisch ausgeführt, die Einkünfte wären im Streitfall nach Durchschnittssätzen zu ermitteln gewesen, um daraus unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats zu folgern, dass bei dieser Gewinnermittlungsart eine Liebhaberei nicht in Betracht komme (, BFHE 147, 352, BStBl II 1986, 808, und vom IV R 72/87, BFHE 155, 344, BStBl II 1989, 234; s. auch Senatsurteil vom IV R 111/91, BFHE 170, 27, BStBl II 1993, 336). Insoweit wäre die von der Klägerin aufgeworfene Frage schon nicht klärungsbedürftig.
Allein entscheidungserheblich aber war für das FG, dass es bis zur Übertragung des Grundstücks auf die Enkelin weder zu einer Betriebsaufgabe noch zu einer Entnahme gerade dieses Grundstücks gekommen war. Demgegenüber zielt das Vorbringen der Klägerin, der Hof sei zum Liebhabereibetrieb geworden, letzten Endes darauf ab, eine Zwangsbetriebsaufgabe zu konstruieren. Nach den Vorstellungen der Klägerin hätte das Baugrundstück dann als Privatvermögen auf die Enkelin übertragen werden können und ein Entnahmegewinn wäre nicht angefallen. Folgt man dieser Überlegung, so ist die von der Klägerin aufgeworfene Frage nicht klärungsfähig, weil nicht der Fortfall der Gewinnerzielungsabsicht und die damit verbundene Annahme einer Liebhaberei zur Betriebsaufgabe führt, sondern erst eine darauf gerichtete Handlung oder ein entsprechender Rechtsvorgang (grundlegend: Senatsurteil vom IV R 138/78, BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381; s. auch Senatsurteil vom IV R 28/98, BFH/NV 2000, 1455 zu 2.e der Entscheidungsgründe). Im Übrigen kann im Streitfall durchaus bezweifelt werden, dass angesichts der allein aus dem fraglichen Wiesengrundstück aufzulösenden hohen stillen Reserven eine negative Totalgewinnprognose möglich wäre, die einen Übergang zur Liebhaberei rechtfertigen würde.
2. Auch die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs (§ 119 Nr. 3 FGO) ist unbegründet. Von einer verbotenen Überraschungsentscheidung ist nur dann auszugehen, wenn ein Urteil ohne vorherigen Hinweis des Gerichts auf einen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt wird, der weder im Besteuerungsverfahren noch im gerichtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren mit den Beteiligten erörtert wurde und der auch nicht nahe liegt. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt dagegen nicht vor, wenn das Gericht seinem Urteil die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung zu einer bestimmten Frage zugrunde legt, ohne dies zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (Senatsbeschluss vom IV B 49/81, juris) oder wenn das FG rechtliche Gesichtspunkte, die bisher nicht im Vordergrund standen, in der Entscheidung als maßgebend herausstellt (, BFHE 165, 398, BStBl II 1992, 375).
a) Nach diesen Grundsätzen liegt im Streitfall keine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung vor. Die Klägerin selbst hat den nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eher fernliegenden Gesichtspunkt der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht zum Gegenstand ihrer Klagebegründung gemacht und nahm, nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) die Klage auch insoweit erwidert hatte, selbst nochmals zur Frage der Liebhaberei Stellung. Dass ihr verstorbener Ehegatte oder sie, die Klägerin, keine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG vorgelegt hatte, war allen Beteiligten bekannt. Deshalb auch führt das FG in der angefochtenen Entscheidung den Gesichtspunkt, dass bei dieser Gewinnermittlungsart die Annahme einer Liebhaberei ausgeschlossen sei, rein hypothetisch unter Hinweis auf die bereits erwähnte Rechtsprechung des Senats (Urteile in BFHE 147, 352, BStBl II 1986, 808; BFHE 155, 344, BStBl II 1989, 234, und in BFHE 170, 27, BStBl II 1993, 336) aus, dass unter diesen Umständen der Nachweis einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht ausgeschlossen sei.
b) Ein solcher Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Senats kann nicht zu einer Überraschungsentscheidung führen. Dies umso mehr, als diese Hilfserwägung weder geboten noch entscheidungserheblich war. Denn zum einen hat der Senat bereits entschieden, dass es auch dann an objektiven Beweisanzeichen, die die Annahme eines Liebhabereibetriebs nahe legen, fehlt, wenn der Steuerpflichtige vor der Veräußerung eines Grundstücks keine steuerlich relevanten Verluste aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb aufgrund einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG nachgewiesen hat; und dass dies auch und vor allem dann gilt, wenn es —wie im Streitfall— an einer Gewinnermittlung überhaupt mangelt (Senatsurteil in BFH/NV 2000, 1455 zu 2.e der Entscheidungsgründe). Zum anderen führt der Übergang eines einkünfteerzielenden landwirtschaftlichen Betriebs zur Liebhaberei nach der oben zitierten Rechtsprechung des Senats nicht zu einer gewinnrealisierenden Zwangsbetriebsaufgabe (Senatsurteile in BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381, und in BFH/NV 2000, 1455). Dass der Betrieb vor der Übertragung des fraglichen Grundstücks unter Aufdeckung aller stillen Reserven aufgegeben worden sei, wird von der Klägerin aber nicht behauptet.
c) Soweit die Klägerin ihre Rüge, das FG habe mit einer Überraschungsentscheidung ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, unter Hinweis auf den stattgebenden (Neue Juristische Wochenschrift 1996, 3202) begründet hat, vermag ihr der beschließende Senat nicht zu folgen. Im Ausgangsverfahren zu dieser verfassungsgerichtlichen Entscheidung hatte der Richter am Amtsgericht (AG) nach Widerruf eines Vergleichs in einem Zivilprozess die Beteiligten ausdrücklich schriftlich darauf hingewiesen, dass offen bleiben könne, ”ob dem Beklagten ursprünglich ein Zurückbehaltungsrecht…zustand"; jedenfalls komme ein Zurückbehaltungsrecht unter den Umständen des Falles ”nicht mehr in Betracht”. In seinem Urteil ging das AG aber ”nach nochmaliger Prüfung der Rechtslage” dann doch von einem Zurückbehaltungsrecht des Beklagten aus. Dass das FG im Streitfall einen derartigen, konkreten Hinweis zu einer entscheidungserheblichen Frage erteilt haben sollte, trägt die Klägerin selbst nicht vor. Nach den vorgenannten Ausführungen konnte die Frage der Liebhaberei im Streitfall auch nicht entscheidungserheblich sein. Dies hat das FG mit der nur hypothetischen Heranziehung des § 13a EStG auch hinreichend zum Ausdruck gebracht.
3. Mit der erst im Schriftsatz vom vorgetragenen Verfahrensrüge fehlender Entscheidungsgründe (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 6 FGO) kann die Klägerin nach Ablauf der Frist für die Beschwerdebegründung nicht mehr gehört werden (vgl. etwa BFH-Beschlüsse vom III B 58/67, BFHE 93, 503, BStBl II 1969, 36; und vom III B 547/90, BFHE 168, 17, BStBl II 1992, 842).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
DAAAA-70467