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Finanzgerichtsordnung; | Prozeßkostenhilfe (§§ 142, 137 FGO; § 114 ZPO)
Prozeßkostenhilfe im finanzgerichtlichen Verfahren kommt nicht in Betracht, wenn das Obsiegen im Klageverfahren auf schuldhaft verspäteter Mitwirkung beruht und dieser Umstand eine Kostenentscheidung nach § 137 FGO zur Folge hat; in diesen Fällen ist die Prozeßführung als ,,willkürlich'' i.S. des § 114 ZPO anzusehen (FG Saarland, rkr. Beschl. v. - 2 K 67/88). [Hinweis:] Zum gleichen Ergebnis kommt das FG Münster im rkr. Beschl. v. - VII 4792/81 E (EFG 1982, 478).