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Fehlender D&O-Versicherungsschutz bei Haftung nach § 64 Satz 1 GmbHG
Obergerichtliche Entscheidungen lösen versicherungsvertraglichen Anpassungsbedarf aus
Im Einklang mit dem OLG Celle (Beschluss v. - 8 W 20/16 NWB HAAAG-61931) hat das OLG Düsseldorf kürzlich (Urteil v. - I-4 U 93/16, Rev. nicht zugelassen) entschieden, dass eine D&O-Versicherung der Geschäftsführerin einer insolventen GmbH keine Deckung schuldet, wenn sie auf Ersatz insolvenzrechtswidrig geleisteter Zahlungen in Anspruch genommen wird (§ 64 Satz 1 GmbHG). [i]Werner, NWB 51/2017 S. 3947Wenngleich eine Bestätigung durch den BGH aussteht, hat die Entscheidung des OLG Düsseldorf im Blick auf zahlreiche Fälle einer Inanspruchnahme von Geschäftsführern durch Insolvenzverwalter wegen Zahlungen nach Insolvenzreife große praktische Bedeutung.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Typische Bedingungen für eine D&O-Versicherung
[i]BegriffDer Begriff D&O-Versicherung steht für „Director´s and Officer´s Liability Insurance“. Diese Versicherung ist eine besondere Form der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für die Mitglieder von Leitungs- und Aufsichtsorganen in Unternehmen.
[i] Musterbedingungen des GDV Nach den typischen Versicherungsbedingungen des GDV e. V. („Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung“, Stand: August 2017) gewährt d...