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Wirksamkeit der Bestellung eines Abschlussprüfers
Die gesetzliche Anordnung, dass die Wirksamkeit der Bestellung eines Abschlussprüfers für ein vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens endendes Geschäftsjahr durch die nach der Bestellung erfolgte Eröffnung nicht berührt wird (§ 155 Abs. 3 Satz 2 InsO), gilt nicht nur für das Geschäftsjahr vor der Eröffnung des Verfahrens, sondern auch für die davor liegenden Geschäftsjahre ( NWB AAAAG-88073).
Auch wenn der Wortlaut der Norm ausdrücklich das „Geschäftsjahr vor der Eröffnung“ nennt, ist im Hinblick auf die vor dem letzten Geschäftsjahr vor der Insolvenzeröffnung liegenden Geschäftsjahre von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen, die durch eine analoge Anwendung des § 155 Abs. 2 Satz 2 InsO zu schließen ist. Eine Erstreckung des § 155 Abs. 3 Satz 2 InsO auf frühere Geschäftsjahre unterfällt der primären Regelungsabs...