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Zur Anmeldung der Sitzverlegung bei UG/GmbH
Soll die Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes einer im vereinfachten Verfahren (§ 2 Abs. 1a GmbHG) gegründeten UG/GmbH zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden, genügt es nicht den gesetzlichen Anforderungen (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 GmbHG), innerhalb des gesetzlichen Musterprotokolls lediglich den Namen der politischen Gemeinde des bisherigen Satzungssitzes durch denjenigen des neuen Satzungssitzes zu ersetzen. Ist insoweit eine widerspruchsfreie neue Fassung der Satzung nicht möglich, bedarf es eines gesonderten Gesellschafterbeschlusses zur entsprechenden Anpassung der Satzung. Eine komplette Neufassung der Satzung ist dagegen nicht erforderlich (, GmbHR 2018 S. 642).
In der Praxis treten bei GmbH-Gründungen im vereinfachten Verfahren zum einen Probl...