Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs
Gesetze: Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 544 Abs 4 S 2 ZPO
Instanzenzug: Az: VI ZR 76/17 Urteilvorgehend Az: 15 U 88/16 Urteilvorgehend Az: 28 O 379/15 Urteil
Gründe
1Die Anhörungsrüge des Klägers hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Senats vom verletzt den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.
21. Soweit sich der Kläger gegen die Zulassung der Revision der Beklagten durch den Senat wendet, hat der Senat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, seine Zulassungsentscheidung nicht zu begründen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Alt. 2 ZPO). Bei dieser Entscheidung hat der Senat das Vorbringen des Klägers in seiner Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob der Kläger seine Anhörungsrüge insoweit bereits gegen den Zulassungsbeschluss des Senats vom , ggf. in Zusammenhang mit dem ergänzenden Senatsbeschluss vom , hätte erheben können und müssen, in welchem Fall die nunmehrige Anhörungsrüge insoweit verfristet und damit bereits unzulässig wäre (vgl. zur verfassungskonformen Auslegung von § 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO Xa ZB 34/08, NJW-RR 2009, 642 Rn. 6 [Gewährung von Wiedereinsetzung]; BVerfGE 119, 292; BVerfG [Kammer], NJW 2009, 833 Rn. 9 ff. [jeweils Richterablehnung]).
32. Soweit sich der Kläger gegen die Sachentscheidung vom wendet, liegt ebenfalls kein Gehörsverstoß vor.
4a) Mit dem Vortrag des Klägers, er sei kein politischer Akteur mehr, hat sich der Senat in Rn. 23 des angegriffenen Urteils ausdrücklich befasst. Die in diesem Zusammenhang vom Senat als allgemeinbekannt (§ 291 ZPO) angeführten öffentlichen Verpflichtungen des Klägers als "Altbundespräsident" wurden - ausgehend von entsprechendem Vortrag der Beklagten und Feststellungen des Berufungsgerichts (BU 14 Abs. 2) - in der mündlichen Revisionsverhandlung vor dem Senat durch den Vorsitzenden eingeführt und von den Beteiligten nicht in Frage gestellt.
5b) Schon nicht aufgezeigt wird eine Gehörsverletzung mit der Rüge, der Senat habe die streitgegenständlichen Bilder fehlerhaft der Sozial- und nicht der Privatsphäre des Klägers zugeordnet. Bei dieser Einordnung handelt es sich für sich genommen um eine rechtliche Würdigung; an Einschätzungen der Vorinstanzen war der Senat daher nicht gebunden. Die der Einordnung in die Sozialsphäre zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Senat dabei nicht in Frage gestellt (§ 559 Abs. 2 ZPO). Die unterschiedliche Rechtsauffassung des Senats kam für den Kläger auch nicht überraschend, nachdem der Senat - wie die Anhörungsrüge letztlich auch einräumt - auf diese Möglichkeit im Rahmen der mündlichen Revisionsverhandlung hingewiesen hatte.
6c) Auch im Übrigen hat der Senat das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang geprüft und in dem angegriffenen Urteil gewürdigt. Dabei war er nicht verpflichtet, sich mit jedem Einzelaspekt des Vorbringens des Klägers in den Entscheidungsgründen ausdrücklich oder jedenfalls mit einer bestimmten Intensität zu befassen (vgl. , MDR 2016, 1350, juris Rn. 4). Dass der Senat im Ergebnis die Rechtslage abweichend von der Auffassung des Klägers beurteilt hat, begründet eine Gehörsverletzung ebenso wenig.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:230418BVIZR76.17.0
Fundstelle(n):
LAAAG-91859