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OVG Hamburg 08.02.2018 3 Bf 107/17, NWB 34/2018 S. 2454

Datenschutz | Zu Einsichtsrechten des Insolvenzverwalters

Abgesehen davon, dass weder ein Insolvenzverwalter hinsichtlich der Daten eines Insolvenzschuldners Betroffener (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Hamburger DatenschutzG) ist noch ein datenschutzrechtliches Auskunftsrecht des Insolvenzschuldners durch die Insolvenzeröffnung automatisch auf den Verwalter übergeht, ist ihm jedenfalls ohne substantiierte Darlegung eines konkreten berechtigten Interesses auch aus anderem Grund kein Zugang zu den Daten zu gewähren, die in der zum Insolvenzschuldner geführten finanzbehördlichen Vollstreckungsakte und im Steuerkontoauszug enthalten sind.

Anmerkung:

Die landesrechtlichen Regelungen des Hamburger TransparenzG sowie des DatenschutzG sind durchweg restriktiv. Nach vielfach geübter Kritik erschwert dies unnötig die Arbeit der Insolvenzverwalter, wenn diese ihrer Verpf...

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