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BGH 20.03.2018 XI ZR 30/16, NWB 34/2018 S. 2452

Oder-Konto | Zur schuldbefreienden Leistung einer Bank

Bei einem Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsbefugnis (sog. Oder-Konto) kann das kontoführende Kreditinstitut nur an denjenigen Gesamtgläubiger schuldbefreiend leisten, der die Leistung fordert. Das zeitlich frühere Auszahlungsverlangen eines anderen Kontoinhabers steht der schuldbefreienden Leistung nicht entgegen. Lässt das Kreditinstitut bei kollidierenden Weisungen der Inhaber des Oder-Kontos den Grundsatz zeitlicher Priorität unbeachtet, kann das einen Schadensersatzanspruch begründen. Dabei sind jedoch nur solche Zahlungsverlangen zu berücksichtigen, die vertragsgemäß sind.

Anmerkung:

Durch den Umstand, dass beide Kontoinhaber Auszahlung des Kontoguthabens an sich verlangen, wird die Einzelverfügungsbefugnis eines jeden Kontoinhabers und die damit einhergehende Empfangszuständigkei...

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