Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einkommensteuer | Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte
Das entschieden, dass bei einem auf mehr als drei Monate angelegten, in Vollzeit außerhalb eines Arbeitsverhältnisses absolvierten Fortbildungslehrgang am Ort der Bildungseinrichtung eine erste Tätigkeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG besteht.
Der Kläger absolvierte in Vollzeit einen Schweißtechnikerlehrgang vom bis . Das Finanzamt hat die vom Kläger geltend gemachten Kosten für Unterbringung und Verpflegung nicht als Werbungskosten anerkannt. Auch das FG Nürnberg kam zu dem Ergebnis, dass die Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte anzusehen sei. Dem stehe auch die befristete Lehrgangsdauer von gut drei Monaten nicht entgegen, weil der Gesetzeswortlaut nicht von einer Zuordnung für einen bestimmten Zeitraum spreche, sondern vom ...