Körperschaftsteuer | Hinzurechnung von Aktienverlusten im Jahr 2003 (FG)
Die in § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG i. d. F. des Korb-II-Gesetzes v. angeordnete Hinzurechnung von Verlusten aus Aktiengeschäften für das Jahr 2003 stellt keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung dar. Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einem Wertpapier-Sondervermögen sind danach nicht abzugsfähig. Nach der früheren Rechtslage waren entsprechende Gewinne steuerfrei, während sich Verluste steuermindernd auswirken (; Revision anhängig, BFH-Az. I R 22/18).
Sachverhalt: Die Klägerin veräußerte im Jahr 2003 - vor Einbringung des Gesetzesentwurfs des Korb-II-Gesetzes in den Bundestag - Anteilsscheine an mehreren Spezialfonds und erlitt hieraus Verluste. Das FA rechnete diese Verluste bei der Körperschaftsteuerveranlagung für 2003 unter Anwendung der Neuregelung dem zu versteuernden Einkommen hinzu. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die rückwirkende Anordnung der Hinzurechnung für 2003 verfassungsrechtlich unzulässig sei.
Dem folgte das FG Münster nicht und wies die Klage ab:
Die Anwendungsregelung stellt für 2003 eine verfassungsrechtlich zulässige Rückwirkung dar.
Da die Körperschaftsteuer bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung Ende Dezember 2003 noch nicht entstanden war, handelt es sich um eine sog. unechte Rückwirkung. Das Vertrauen der Klägerin in die bisherige Gesetzesfassung ist nicht schutzwürdig gewesen, weil die Rechtslage schon vorher umstritten gewesen ist und zu späteren Zeitpunkten divergierende finanzgerichtliche Entscheidungen zu dieser Frage ergangen sind.
Teilweise wurde die Auffassung vertreten, dass der in § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG a.F. enthaltene Verweis auf § 8b Abs. 2 KStG weiter zu verstehen ist und auch die Abzugsbeschränkung für Gewinnminderungen umfasst. Danach hätte die Neuregelung lediglich deklaratorische Bedeutung gehabt.
Diese Auffassung war gut vertretbar, weil die reine Wortlautauslegung negative Wertentwicklungen in systemwidriger und unbilliger Weise gegenüber positiven Wertentwicklungen steuerlich begünstigt hat. Das schutzwürdige Vertrauen der Anleger tritt gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der Systemwidrigkeit zurück.
Quelle: FG Münster, Newsletter August 2018 (Ls)
Fundstelle(n):
BAAAG-91819