BGH Beschluss v. - 4 StR 614/17

 (Anforderungen an das Vorliegen einer Tatprovokation)

Gesetze: § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG, Art 6 Abs 1 MRK, § 73 StGB

Instanzenzug: LG Kaiserslautern Az: 6214 Js 4148/17 - 4 KLs

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und einen Verfall in Höhe von 52.500 Euro sowie einen Verfall von Wertersatz in Höhe von 4.400 Euro angeordnet. Des Weiteren hat es die Einziehung der „am und am sichergestellten Betäubungsmittel mit Verpackung“ und von zwei näher bezeichneten Mobilfunkgeräten angeordnet.

2Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

31. Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler ergeben.

4Ein Verfahrenshindernis besteht nicht. Es fehlt bereits an den Voraussetzungen für eine Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzende Tatprovokation. Eine solche liegt nicht schon dann vor, wenn - wie hier - eine polizeiliche Vertrauensperson den Betreffenden ohne weiter gehende Einwirkung lediglich darauf anspricht, ob dieser Betäubungsmittel beschaffen könne (, Rn. 17 mwN; Beschluss vom - 4 StR 640/17). Nach den umfassend geständigen Angaben des Angeklagten kannte er Personen, die größere Mengen Betäubungsmittel liefern konnten, und bot der Vertrauensperson, die Interesse an größeren Mengen Amphetamin bekundet hatte, die Lieferung von Amphetamin, Haschisch und Marihuana in einer Größenordnung von 30 bis 50 Kilogramm von sich aus an.

5Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht strafmildernd „besonders“ berücksichtigt, dass es sich bei der Tat um ein von der Polizei veranlasstes und überwachtes Geschäft handelte, und damit deutlich gemacht, dass es diesen Umstand im Blick gehabt hat.

62. Keinen Bestand haben kann dagegen die Anordnung des Verfalls der am sichergestellten 52.500 Euro. Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des Urteils handelte es sich hierbei um Geldscheine, die der verdeckt ermittelnde Polizeibeamte zur Bezahlung des Amphetamins mit sich führte (UA S. 12). Der sichergestellte Geldbetrag in Höhe von 52.500 Euro steht daher derjenigen Polizeibehörde zu, die ihn zur Verfügung gestellt hat, und ist an diese herauszugeben (, BGHSt 31, 145, 148; Beschlüsse vom - 4 StR 632/94, BGHR StGB § 73 Anspruch 3; und vom - 4 StR 415/03, StraFo 2004, 215). An dieser Rechtslage hat sich durch die Neufassung des § 73 StGB durch das Gesetz vom (BGBl. I S. 872) nichts geändert.

73. Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 4.400 Euro ist in die Einziehung des Wertes des Tatertrags in dieser Höhe abzuändern. Nach der Übergangsvorschrift in Art. 316h Satz 1 EGStGB kommen die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom zur Anwendung, weil das Urteil nach dem ergangen ist.

84. Der Senat hat die Einziehungsentscheidung hinsichtlich der Betäubungsmittel, deren Art und Menge sich aus den Urteilsgründen eindeutig ergibt, präzisiert (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 4 StR 370/16; und vom - 4 StR 484/16).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:130318B4STR614.17.0

Fundstelle(n):
IAAAG-91766