Abschnitt 2: Steueraussetzung und Besteuerung
§ 8 Begünstigte [1]
(1) Begünstigte, die Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung im Steuergebiet empfangen dürfen, sind vorbehaltlich des Absatzes 2
die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge im Sinn von Artikel I des Abkommens vom zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung (NATO-Truppenstatut);
in der Bundesrepublik Deutschland errichtete internationale militärische Hauptquartiere nach Artikel 1 des Protokolls über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere vom (BGBl 1969 II S. 1997, 2000) in der jeweils geltenden Fassung (Protokoll über die NATO-Hauptquartiere) sowie nach Artikel 1 des Abkommens vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung (Ergänzungsabkommen);
Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten von Amerika bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung;
diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen;
die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen;
die Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats und deren ziviles Begleitpersonal, wenn diese Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung im Steuergebiet teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird.
(2) Ein Empfang unter Steueraussetzung ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom zu dem Abkommen vom zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung für die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge;
im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergänzungsabkommens für die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere;
im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 nach Artikel III Nummer 2 und den Artikeln IV bis VI des in Absatz 1 Nummer 3 genannten Abkommens vom für die Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten von Amerika bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland;
im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 in Form der Gegenseitigkeit für die diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen;
im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 nach den internationalen Übereinkommen für die internationalen Einrichtungen;
im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union
und eine Freistellungsbescheinigung (Artikel 12 der Systemrichtlinie) vorliegen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren für den Empfang unter Steueraussetzung mit Freistellungsbescheinigung für Begünstigte nach Absatz 1 näher zu regeln und zur Verfahrensvereinfachung bei Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet anstelle einer Freistellungsbescheinigung andere geeignete Dokumente zuzulassen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAG-91738
1Anm. d. Red.: § 8 Abs. 1 und 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 607) mit Wirkung v. (Abs. 1) bzw. (Abs. 2).