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LSG Bayern Beschluss v. - L 12 SF 157/17

Gesetze: GKG § 28; GKG § 66; SGG § 197 a Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Pauschale nach Nr. 9003 KV GKG deckt nur die Auslagen für Transport- und Verpackungskosten ab, nicht jedoch gerichtsinterne Kosten wie etwa personellen Aufwand für das Heraussuchen und die Versandfertigmachung der Akten.

2. Bei dem von der Geschäftsstelle veranlassten Versand mehrerer Akten zu unterschiedlichen Verfahren - hier mit einem gemeinsamen Übersendungsschreiben - liegt nur eine "Sendung" im Sinne der Nr. 9003 KV GKG vor.

Fundstelle(n):
QAAAG-91665

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Bayern, Beschluss v. 29.06.2018 - L 12 SF 157/17

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