Ist die Fahrt von der Wohnung mit der Absicht aufgenommen worden, nach einer längeren, aber unter zwei Stunden liegenden Unterbrechung der Fahrt zur Wahrnehmung privatnützige Zwecke den Arbeitsplatz zu erreichen, ist ein auf dem gewöhnlichen Weg zur Arbeit und noch vor Erreichen des geplanten Abweges zur privaten Verrichtung erlittener Unfall nur dann gesetzlich unfallversichert, wenn nach den Grundsätzen einer gemischten Handlungstendenz objektiv die Verrichtung die versicherungsbezogene Handlungstendenz erkennen lässt, das heißt die versicherungsbezogene Handlungstendenz wesentliche Grundlage der unfallbringenden Fahrt war.
Fundstelle(n): DB 2018 S. 22 Nr. 32 NWB-Eilnachricht Nr. 38/2018 S. 2759 CAAAG-91580
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.06.2018 - L 8 U 4324/16
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