Die Krankenkassen müssen Hörbehinderten im Rahmen der Hilfsmittelversorgung (zum mittelbaren Behinderungsausgleich") einen (das Telefonklingeln in ein Lichtsignal umwandelnden) Telefonklingelsender gewähren; das Grundbedürfnis des Hörbehinderten nach Kommunikation mit anderen Menschen umfasst nicht nur die passive Erreichbarkeit für (spontane) Besuchskontakte (als reale Kontakte im Sinne des "Besuchtwerdenkönnens" - Türklingelsender), sondern auch die passive Erreichbarkeit für (spontane) Telefonkontakte (als virtuelle Kontakte im Sinne des "Angerufenwerdenkönnens" - Telefonklingelsender).
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 29/2018 S. 2096 RAAAG-91575
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.05.2018 - L 5 KR 1365/16
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