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Abschließender Übungsfall zur Beitragsreihe „Reisekosten“
Als Abschluss unserer Reihe werden die bisherigen Ausführungen zur Entfernungspauschale, zur Auswärtstätigkeit und zur doppelten Haushaltsführung in einem Übungsfall aufgegriffen. In den Sachverhalt wurden dabei einerseits Problemstellungen zur Abgrenzung der einzelnen Tatbestände eingearbeitet; andererseits ist auch die konkrete Berechnung der jeweils abzugsfähigen Aufwendungen durchzuführen.
Sachverhalt
Die Eheleute A und B sind seit vielen Jahren glücklich verheiratet und leben in einem Einfamilienhaus in Enkenbach-Alsenborn.
A ist zum von der Firma X unbefristet eingestellt worden, um an deren Stammsitz in Neustadt/Weinstraße zu arbeiten. Bereits zum wurde A in eine Filiale der Firma X nach Landau beordert. Dort soll A seiner eigentlichen Betätigung für einen Zeitraum von 50 Monaten nachgehen. Sowohl der Stammsitz als auch die Filiale stellen unstreitig ortsfeste, betriebliche Einrichtungen von X dar. X hat in den dienst- und arbeitsrechtlichen Ausgestaltungen keine Zuordnung einer ersten Tätigkeitsstätte für A vorgenommen.
Entsprechend der obigen Vereinbarung wurde A in der Zeit vom bis ausschließlich in Landau für X beruflich tätig. Den...