Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Unionsrechtliche Steuerbefreiung für gegen gesondertes Entgelt erbrachte Leistungen von (Golf)Sportvereinen?
Der BFH legt dem EuGH mit im Wege der Vorabentscheidung die Fragen vor, ob sich eine Einrichtung ohne Gewinnstreben auf einen unionsrechtlichen Steuerbefreiungstatbestand i. S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL berufen kann, sofern sie Leistungen gegen gesondertes Entgelt erbringt. Weitergehend zur Thematik des unionsrechtlichen Verhältnisses einer Einrichtung ohne Gewinnstreben zur nationalen Gemeinnützigkeit sowie der unionsrechtlichen Anforderungen an eine Steuerbefreiung i. S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL im Auflösungszeitpunkt eines steuerbefreiten Rechtsträgers.
I. Vorlagefragen
Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Kommt Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL, nach dem bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben, unmittelbare Wirkung zu, so dass sich Einrichtungen ohne Gewinnstreben bei fehlender Umsetzung unmittelbar auf diese Bestimmung berufen können?
2. Bei Bejahung der ersten Frage: Handelt es sich bei einer „Einrichtung ohne Gewinnstreben" i. S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL um
einen autonom unionsrechtlich auszulegenden Begriff, oder
sind die Mitgliedstaaten befugt, das Vorliegen ...