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FG Köln Urteil v. - 7 K 513/16 EFG 2018 S. 1584 Nr. 18

Gesetze: ErbStG § 5 Abs 1, ErbStG § 29 Abs 1 Nr 3 Satz 2, BGB § 1371 Abs 2, BGB § 1380, ErbStG § 3

Schenkungsteuer

Rückwirkendes Erlöschen der Schenkungsteuer wegen Anrechnung von Zuwendungen auf einen Zugewinnausgleich

Leitsatz

Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG erlischt die Schenkungsteuer mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn unentgeltliche Zuwendungen bei der Berechnung des nach § 5 Abs. 1 ErbStG steuerfreien fiktiven Zugewinnausgleichs berücksichtigt werden. Bei der Ermittlung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung kann eine Schenkung als Vorausempfang nach § 1380 BGB anzurechnen sein.

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 1584 Nr. 18
ErbBstg 2018 S. 212 Nr. 9
ErbStB 2018 S. 298 Nr. 10
GAAAG-91505

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FG Köln, Urteil v. 18.01.2018 - 7 K 513/16

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