Rückwirkendes Erlöschen der Schenkungsteuer wegen Anrechnung von Zuwendungen auf einen Zugewinnausgleich
Leitsatz
Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG erlischt die Schenkungsteuer mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn unentgeltliche
Zuwendungen bei der Berechnung des nach § 5 Abs. 1 ErbStG steuerfreien fiktiven Zugewinnausgleichs berücksichtigt werden.
Bei der Ermittlung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung kann eine Schenkung als Vorausempfang nach § 1380 BGB anzurechnen
sein.
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 1584 Nr. 18 ErbBstg 2018 S. 212 Nr. 9 ErbStB 2018 S. 298 Nr. 10 GAAAG-91505
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