Eiscafé und Imbiss kein einheitlicher Gewerbebetrieb
Finanz- und Abgaberecht
Leitsatz
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse stellen ein Eiscafé und ein Imbiss, die sich zwar in einem Gebäude befinden, allerdings
nicht miteinander verbunden und getrennt begehbar sind, auch dann zwei selbständige Betriebe dar, wenn sie einen einheitlichen
Namensbestandteil und dieselbe Telefon- und Faxnummer nutzen, dieselbe Kundentoilette haben, dasselbe Inventar für die Außengastronomie
haben und dasselbe Geschäftsfahrzeug für gemeinsame Wareneinkäufe nutzen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 19/2018 S. 896 DStR 2019 S. 8 Nr. 1 DStRE 2019 S. 209 Nr. 4 DStZ 2018 S. 556 Nr. 16 EFG 2018 S. 1281 Nr. 15 WAAAG-91504
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