1) Der Verkauf von Grundstücken, die Gegenstand eines ursprünglich von den Rechtsvorgängern unterhaltenen land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes waren, die weder aus dem Betriebsvermögen entnommen wurden noch aufgrund einer Zwangsbetriebsaufgabe ihre Eigenschaft
als Betriebsvermögen verloren haben und die auch nicht durch parzellenweise Verpachtung durch Betriebsaufgabe ins Privatvermögen
übergegangen sind, erfolgt aus dem Betriebsvermögen.
2) Zu einer Zwangsentnahme von Grundbesitz aus dem landwirtschaftlichen Betrieb kommt es, wenn die Änderung der Grundstücksnutzung
den ursprünglichen Charakter der vormals landwirtschaftlich genutzten Fläche sowie den Charakter des landwirtschaftlichen
Betriebes dergestalt verändert, dass fortan von einer Vermögensverwaltung auszugehen ist.
3) Die Absicht dauernder Einstellung eines Verpachtungsbetriebs ist nur bei einer entsprechenden Erklärung des Verpächters
anzunehmen, die zu Beginn der Verpachtung oder während der Pachtzeit eindeutig und klar gegenüber dem Finanzamt abgegeben
wird. Die Deklaration der Pachteinnahmen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung reicht hierfür nicht aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2018 S. 1685 Nr. 30 EFG 2018 S. 1362 Nr. 16 CAAAG-91502
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