Besteuerungsrecht für die von einem inländischen Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer gezahlte Abfindung, wenn der Arbeitnehmer
zunächst unbeschränkt steuerpflichtig war und dann umzugsbedingt ein nur noch beschränkt steuerpflichtiger, französischer
Grenzgänger geworden ist
Leitsatz
1. Wird von einem inländischen Arbeitgeber eine Abfindung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Entschädigung für
den Verlust des Arbeitsplatzes an einen Arbeitnehmer gezahlt, der zu Beginn des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Wohnsitzes
in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war und der später aufgrund eines Umzugs nach Frankreich ein beschränkt steuerpflichtiger,
von der inländischen Besteuerung freigestellter Grenzgänger i. S. v. Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich 1959 (BGBl 1961 II S. 398,
BStBl 1961 I S. 343) i. d. F. des Zusatzabkommens vom (BGBl 1990 II S. 770, BStBl 1990 I S. 413; gültig vom
bis ) geworden ist, so steht das Besteuerungsrecht für die gesamte Abfindung Deutschland als Tätigkeitsstaat zu.
Ein ausschließliches Besteuerungsrecht Frankreichs ergibt sich insoweit weder aus Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich noch aus Art.
13 Abs. 1 DBA-FRA, und zwar auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer anschließend ein neues Arbeitsverhältnis bei einem anderen
Arbeitgeber in Deutschland beginnt und insoweit (wieder) als Grenzgänger i. S. v. Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich anzusehen
ist.
2. Art.13 Abs. 5 DBA-FRA 1959/1989 (sog. Grenzgängerregelung) ist nicht auf Abfindungen anwendbar.
3. § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d EStG weist in solchen Fällen (siehe 1.) den gesamten Abfindungsbetrag den inländischen Einkünften
zu. Auf eine tatsächliche Besteuerung kommt es nicht an; auch DBA-befreite inländische Einkünfte sind einzubeziehen.
Fundstelle(n): BB 2018 S. 1941 Nr. 34 BB 2019 S. 2201 Nr. 38 DB 2018 S. 18 Nr. 32 DStZ 2018 S. 605 Nr. 17 EFG 2018 S. 1470 Nr. 17 IWB-Kurznachricht Nr. 19/2018 S. 714 PIStB 2018 S. 296 Nr. 11 RAAAG-91494
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.01.2018 - 6 K 1405/15
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