BFH Beschluss v. - III E 3/03

Erinnerung gegen Kostenansatz; Vorliegen einer unrichtigen Sachbehandlung

Gesetze: GKG §§ 5, 8

Gründe

I. Mit Beschluss vom III B 9/03 (BFH/NV 2003, 938) hat der Senat die vom Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) persönlich eingelegte Beschwerde gegen den —die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) ablehnenden— als unzulässig verworfen.

Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat am die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem BFH gemäß § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 25 € festgesetzt.

Gegen die Kostenrechnung legte der Kostenschuldner Erinnerung ein. Eine Entscheidung des sei ihm nicht bekannt. Er sei nicht zur Zahlung verpflichtet, weil eine Sachentscheidung nur zu seinen Gunsten habe ausfallen können und die Sache vom FG nur wegen dessen fehlerhafter Beurteilung an den BFH abgegeben worden sei.

Der Kostenschuldner beantragt sinngemäß, die Kostenfestsetzung aufzuheben.

Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

Der Beschluss des BFH in BFH/NV 2003, 938 ist dem Kostenschuldner mit Schriftsatz vom erneut in Kopie übersandt worden.

II. Die Erinnerung ist unbegründet.

1. Mit der Erinnerung nach § 5 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, nämlich gegen den Ansatz einzelner Kosten oder deren Höhe und ggf. auch gegen den zugrunde liegenden Streitwert. Hingegen kann der Kostenschuldner im Erinnerungsverfahren nicht mit dem Vorbringen gehört werden, die dem Kostenansatz zugrunde liegende Gerichtsentscheidung sei unrichtig (, BFH/NV 2000, 581, ständige Rechtsprechung).

Der Kostenschuldner wendet sich mit seinem Vorbringen ausschließlich gegen die Richtigkeit der Entscheidung, die der Kostenrechnung vorangegangen ist. Derartige Einwendungen sind jedoch —wie ausgeführt— im Erinnerungsverfahren unbeachtlich. Substantiierte Einwendungen gegen den Ansatz einzelner Kosten als solche hat er hingegen nicht vorgebracht.

2. Eine unrichtige Sachbehandlung durch den Senat ist nicht erkennbar. Die Erinnerung hat deshalb auch keinen Erfolg unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der unrichtigen Sachbehandlung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG), der nach Ergehen der Kostenrechnung ebenfalls mit der Erinnerung geltend gemacht werden kann.

Eine unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG ist gegeben, wenn das Gericht gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen hat und dies offen zutage tritt oder wenn dem Gericht ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (Beschluss des BFH in BFH/NV 2000, 581, m.w.N.).

Dafür ist hier indes nichts ersichtlich. Der Kostenschuldner hat mit Schreiben vom an das FG entgegen der Rechtsmittelbelehrung, nach der gegen den kein Rechtsmittel gegeben ist, diesen Beschluss persönlich angefochten und ”ggf. um Umdeutung in einen zulässigen Antrag oder in einen Antrag auf ein Verfahren beim Finanzgerichtshof” gebeten.

Das FG hat daraufhin das Schreiben als außerordentliche Beschwerde gemäß § 130 Abs. 1 2. Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) an den BFH weitergeleitet.

Jedoch ist, wie der Senat in dem Beschluss in BFH/NV 2003, 938 im Einzelnen ausgeführt hat, in PKH-Sachen nach § 128 Abs. 2 FGO weder eine ordentliche Beschwerde noch —generell— seit dem eine außerordentliche Beschwerde statthaft.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 5 Abs. 6 GKG).

Fundstelle(n):
BAAAA-70326