Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Health-Claims-Verordnung: Verweis auf der Vorderseite einer Umverpackung eines Nahrungsergänzungsmittels auf spezielle gesundheitsbezogene Angaben auf der Rückseite; Erforderlichkeit von wissenschaftlichen Nachweisen bei Verweisen auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile - B-Vitamine
Leitsatz
B-Vitamine
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Art. 10 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. Nr. L 404 vom , S. 9) in der zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 der Kommission vom (ABl. Nr. L 310 vom , S. 36) geänderten Fassung folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Sind einem Verweis auf allgemeine, nichtspezifische gesundheitsbezogene Vorteile spezielle gesundheitsbezogene Angaben gemäß einer der Listen nach Art. 13 oder Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bereits dann "beigefügt" im Sinne von Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung, wenn sich der Verweis auf der Vorderseite und die zugelassenen Angaben auf der Rückseite einer Umverpackung befinden und nach der Verkehrsauffassung die Angaben zwar inhaltlich eindeutig auf den Verweis bezogen sind, der Verweis aber keinen eindeutigen Hinweis wie etwa einen Sternchenhinweis auf die rückseitigen Angaben enthält?
2. Müssen auch bei Verweisen auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Nachweise im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung vorliegen?
Gesetze: Art 5 Abs 1 Buchst a EGV 1924/2006, Art 6 Abs 1 EGV 1924/2006, Art 10 Abs 3 EGV 1924/2006, Art 13 Abs 3 EGV 1924/2006, Art 14 EGV 1924/2006, § 11 Abs 1 LFGB, § 3 Abs 1 UWG, § 3a UWG, Art 267 AEUV
Instanzenzug: Az: I-15 U 8/15 Urteilvorgehend Az: 14c O 138/13 Urteilnachgehend Az: C-524/18 Urteilnachgehend Az: I ZR 162/16 Urteil
Gründe
1A. Die Klägerin stellt her und vertreibt in Deutschland unter der Bezeichnung "Tebonin®" pflanzliche Arzneimittel mit Ginkgo-Blätter-Extrakt. Diese Arzneimittel sind zur symptomatischen Behandlung von hirnorganisch bedingten mentalen Leistungseinbußen zugelassen, wozu insbesondere Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen gehören.
2Die Beklagte vertreibt unter der Dachmarke "Doppelherz®" Arznei- und Nahrungsergänzungsmittel, darunter das Nahrungsergänzungsmittel "Doppelherz® aktiv Ginkgo + B-Vitamine + Cholin". Dabei handelt es sich um ein Kombinationspräparat, das aus insgesamt acht Inhaltsstoffen besteht, darunter Cholin, Zink, Ginkgoblätter-Extrakt und die Vitamine B1 (Thiamin), B2, B5 (Pantothensäure) und B12. Die Beklagte brachte ihr Produkt in der nachfolgend abgebildeten Umverpackung in Verkehr:
3Auf der Vorderseite der Umverpackung befand sich die Angabe
(B-Vitamine und Zink) für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis.
4Auf der Rückseite der Umverpackung waren unter anderem die folgenden Angaben aufgedruckt:
Für Gedächtnis, Konzentrationsvermögen und die Fähigkeit die Aufgaben des Alltags zu bewältigen, spielen regelmäßige geistige Herausforderung sowie gesunde Ernährung eine Rolle. Der Stoffwechsel von Gehirn und Nerven ist daher auf eine gute Nährstoffversorgung angewiesen.
Die Kapseln von Doppelherz enthalten 100 mg Cholin, B-Vitamine und das Spurenelement Zink. Zusätzlich enthalten sind 100 mg Ginkgoextrakt.
Vitamin B1 und Vitamin B12 tragen zum normalen Energiestoffwechsel und zur normalen Nervenfunktion bei und leisten einen Beitrag zur normalen Funktion der Psyche.
Vitamin B2 spielt wie Vitamin B1 eine Rolle im normalen Energiestoffwechsel und für die normale Nervenfunktion. Darüber hinaus trägt es dazu bei, die Zellen vor oxidativem Stress zu schützen.
Folsäure spielt auch eine Rolle für die normale Funktion der Psyche. Darüber hinaus hat Folsäure eine Funktion bei der Zellteilung.
Pantothensäure leistet einen Beitrag zur normalen geistigen Leistungsfähigkeit und trägt wie Folsäure und Vitamin B12 zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei.
Das Spurenelement Zink leistet einen Beitrag zur normalen kognitiven Funktion und trägt dazu bei, die Zellen vor oxidativem Stress zu schützen.
Cholin ist Bestandteil von Phospholipiden, den Hauptbestandteilen der Zellmembranen. Cholin wird in Nerven und Gehirn zu dem Neurotransmitter Acetylcholin umgewandelt. Neurotransmitter sind Botenstoffe, die Informationen zwischen den Nervenzellen übertragen.
Der Ginkgo-Baum ist widerstandsfähig und sehr anpassungsfähig. In Asien ist der Baum ein Symbol für Lebenskraft.
5Die Klägerin sieht in der auf der Vorderseite der Umverpackung zu findenden Angabe
B-Vitamine und Zink für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis
einen Verstoß gegen die Bestimmungen gemäß Art. 3 Satz 2 Buchst. a, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (nachfolgend: Verordnung (EG) Nr. 1924/2006) sowie gegen die allgemeinen lebensmittelrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Irreführungsverbote gemäß § 11 Abs. 1 LFGB, § 5 Abs. 1 UWG.
6Die Klägerin hat - soweit für das Revisionsverfahren und das Vorabentscheidungsverfahren von Bedeutung - mit dem Antrag zu I 1 a beantragt, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, im Rahmen geschäftlicher Handlungen das Nahrungsergänzungsmittel "Doppelherz® aktiv Ginkgo + B-Vitamine + Cholin" mit der Angabe zu bewerben oder bewerben zu lassen,
für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis,
wenn dies wie in der vorstehend wiedergegebenen Umverpackung geschieht. Die Klägerin hat die Beklagte außerdem auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung (Antrag zu III) in Anspruch genommen sowie beantragt, ihre Verpflichtung zum Schadensersatz festzustellen (Antrag zu IV).
7Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Düsseldorf, LRE 73, 148). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre vorgenannten Klageanträge weiter.
8B. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ab. Vor einer Entscheidung ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen.
9I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Unterlassungsantrag zu I 1 a und die darauf bezogenen Folgeanträge seien nicht begründet. Zur Begründung hat es ausgeführt:
10Die Angabe sei nicht im Sinne von Art. 10 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verboten. Zwar handele es sich bei dem Produkt der Beklagten um ein Lebensmittel gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Ferner liege eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vor.
11Die angegriffene Angabe sei jedoch als zulässiger Verweis auf einen allgemeinen, nichtspezifischen Vorteil im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 anzusehen. Der Verweis sei zulässig, weil ihm - auf der Rückseite der Umverpackung - spezielle gesundheitsbezogene Angaben beigefügt seien, die in einer Liste nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführt seien. Die auf der Rückseite der Umverpackung befindlichen Angaben zu den Vitaminen B1 (Thiamin), B5 (Pantothensäure) und B12 sowie zu dem Bestandteil Zink stimmten mit Angaben überein, die in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen worden seien.
12Die angegriffene Angabe sei aber auch dann zulässig, wenn man sie als spezielle gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 einstufen wollte. Sie sei gleichbedeutend mit den in der Liste nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zugelassenen Angaben. Somit seien auch die Anforderungen des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 eingehalten. Die mit der Angabe "B-Vitamine und Zink für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis" ausgelobten Wirkungen seien zudem gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise abgesichert. Ein produktbezogener Wirksamkeitsnachweis für die verwendete Stoffkombination liege zwar nicht vor, sei aber bei der vorliegenden Sachlage unter Berücksichtigung des Zulassungssystems der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auch nicht erforderlich. Die Aufnahme einer gesundheitsbezogenen Angabe in die Liste nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 setze bereits einen wissenschaftlichen Nachweis voraus. Eines produktbezogenen Wirksamkeitsnachweises bedürfe es nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für Wechselwirkungen zwischen einzelnen Nährstoffen oder sonstigen Bestandteilen des Lebensmittels bestünden, die dazu führten, dass die mit den zugelassenen Angaben ausgelobten Wirkungen bei dem Lebensmittel nicht einträten.
13Der Klägerin stehe auch kein Anspruch aus dem lebensmittelrechtlichen Irreführungsverbot gemäß § 11 LFGB oder dem allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Irreführungsverbot gemäß § 5 Abs. 1 UWG zu. Verwende ein Lebensmittelunternehmer eine gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zugelassene und wissenschaftlich abgesicherte Angabe, so könne ein wettbewerbswidriges Verhalten nicht mit einem Verstoß gegen diese Irreführungsverbote begründet werden. Ausgehend von diesen Grundsätzen sei die beanstandete Angabe nicht irreführend, weil die ausgelobten Wirkungen sich ausschließlich auf zugelassene Angaben bezögen, die sich in der Liste gemäß Art. 1 Anhang der Verordnung (EU) 432/2012 befänden und bei denen grundsätzlich bereits aufgrund der Aufnahme in diese Liste davon auszugehen sei, dass sie hinreichend wissenschaftlich abgesichert seien.
14II. Die in Rede stehenden Klageanträge können aus § 8 Abs. 1, § 9 Satz 1, § 3 Abs. 1 UWG in Verbindung mit den Rechtsbruchtatbeständen gemäß § 3a UWG, § 4 Nr. 11 UWG aF in Verbindung mit den Anforderungen gemäß Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 begründet sein. Dabei stellt sich zum einen die Frage, welche Bedeutung dem Merkmal des "Beifügens" im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung zukommt (dazu unten B II 1). Zum anderen ist klärungsbedürftig, ob die im Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 enthaltenen Anforderungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung auch für Verweise im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung gelten (dazu unten B II 2).
151. Für die Begründetheit der Klageanträge kommt es zum einen darauf an, wie das Merkmal des "Beifügens" im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auszulegen ist. Zur Klärung dient die Vorlagefrage 1.
16a) Die allgemeinen Voraussetzungen wettbewerbsrechtlicher Ansprüche liegen vor. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Parteien Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG sind. Bei Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG und § 4 Nr. 11 UWG aF, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern im Sinne des § 3a UWG und § 3 Abs. 1 UWG aF spürbar zu beeinträchtigen (st. Rspr.; vgl. nur , GRUR 2016, 1200 Rn. 12 = WRP 2016, 1359 - Repair-Kapseln, mwN). Das Berufungsgericht ist ferner rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass es sich bei dem Produkt der Beklagten um ein Lebensmittel im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 handelt und die in Rede stehende Auslobung "für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis" die Voraussetzungen einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erfüllt.
17b) Das Berufungsgericht ist außerdem in rechtsfehlerfreier Würdigung davon ausgegangen, dass es sich bei der in Rede stehenden Angabe um einen Verweis auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 handelt und deshalb im Streitfall die in dieser Bestimmung geregelten Anforderungen an eine zulässige gesundheitsbezogene Angabe maßgeblich sind.
18aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass es sich bei der in Rede stehenden Angabe um einen Verweis auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 handele.
19Es hat angenommen, für die Abgrenzung zwischen spezifischen und nichtspezifischen Angaben sei grundsätzlich maßgebend, ob die Aussage auf bestimmte, die Gesundheit oder das gesundheitliche Wohlbefinden unterstützende oder steigernde Funktionen des Körpers Bezug nehme. Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 lägen demnach vor, wenn die Wirkung für die Gesundheit nicht durch Benennung einer konkreten Körperfunktion angegeben werde. Spezifische gesundheitsbezogene Angaben setzten außerdem voraus, dass im Hinblick auf die konkrete Wirkung für eine bestimmte Körperfunktion ein bestimmter Nährstoff, eine bestimmte andere Substanz oder eine bestimmte Stoffkombination oder das Lebensmittel als Ganzes bezeichnet werde. Damit seien ausgelobte Wirkungen auch dann allgemein und unspezifisch, wenn sie sich nicht einer bestimmten Substanz oder dem Lebensmittel als Ganzes zuordnen ließen.
20Nach diesen Maßstäben sei die angegriffene Angabe unspezifisch. Sie nehme zwar auf bestimmte, die Gesundheit unterstützende Körperfunktionen Bezug, indem sie positive gesundheitsbezogene Wirkungen auf die konkreten Funktionen Hirnleistung, Nerven, Konzentration und Gedächtnis benenne. Sie weise diese Wirkungen jedoch nicht bestimmten Nährstoffen oder sonstigen Bestandteilen des Nahrungsergänzungsmittels oder diesem als Ganzes zu, sondern in unbestimmter Weise "B-Vitaminen und Zink". Bei "B-Vitaminen" handele es sich nicht um einen konkreten Nährstoff. Unter der Bezeichnung würden vielmehr insgesamt acht verschiedene Nährstoffe mit unterschiedlichen Wirkungen zusammengefasst. Aus der beanstandeten Angabe werde nicht deutlich, welche davon im Produkt der Beklagten tatsächlich enthalten seien und die ausgelobten Wirkungen besäßen. Der Durchschnittsverbraucher gehe auch nicht davon aus, dass in dem Produkt sämtliche B-Vitamine enthalten seien und die ausgelobten Wirkungen aufwiesen. Stattdessen sei die Angabe für ihn erkennbar unvollständig, so dass es einer ergänzenden Information zu den im Produkt vorhandenen B-Vitaminen und ihren jeweiligen Wirkungen bedürfe. Bezogen auf "Zink" liege aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs ebenfalls eine nichtspezifische Angabe vor. Es handele sich dabei zwar um einen bestimmten Nährstoff, so dass grundsätzlich in Betracht kommen könne, ihm sämtliche aufgezählte Wirkungen zuzuweisen und insoweit eine spezifische Angabe nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zu bejahen. Der Durchschnittsverbraucher verstehe die angegriffene Angabe aber nicht so, dass sämtliche in dem Produkt der Beklagten enthaltenen B-Vitamine und Zink jeweils alle ausgelobten Effekte aufwiesen. Er gehe vielmehr davon aus, dass diese Stoffe nur insgesamt die beworbenen positiven Wirkungen auf die Gesundheit hätten. Es handele sich bei der Angabe aus Verbrauchersicht um eine Zusammenfassung von einigen Bestandteilen des Lebensmittels und ihren Wirkungen, die nicht erkennen lasse, welcher konkrete Nährstoff jeweils welchen Vorteil für die Gesundheit besitze. Deswegen weise der Verbraucher auch dem Bestandteil "Zink" nicht sämtliche ausgelobten Effekte zu, so dass sich die Unbestimmtheit auch auf ihn erstrecke und es sich auch insoweit - und damit insgesamt - um eine nichtspezifische Angabe handele.
21bb) Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
22(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zwar ebenfalls gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 dieser Verordnung dar. Solche Angaben können jedoch aufgrund ihrer allgemeinen, nichtspezifischen Formulierung - im Unterschied zu den (speziellen) gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung - nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein. Für die Abgrenzung zwischen speziellen und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben kommt es danach darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 der Verordnung) in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (für Angaben nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung) oder nach Art. 15 bis Art. 17 der Verordnung (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung) überprüft werden kann (, GRUR 2016, 1200 Rn. 24 = WRP 2016, 1359 - Repair-Kapseln, mwN).
23(2) Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Es hat - entgegen der Ansicht der Revision - für die Annahme einer spezifischen Angabe nicht insoweit zu strenge Anforderungen gestellt, als es immer die Angabe eines speziellen Inhaltsstoffs gefordert hat, dem eine konkrete Wirkung auf eine bestimmte Körperfunktion zugeschrieben wird. Es hat lediglich - auf der Grundlage seiner rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Feststellungen zum Verkehrsverständnis der angegriffenen Angabe - angenommen, dass eine Angabe unspezifisch ist, die bestimmte Wirkungen weder auf das Lebensmittel als Ganzes noch auf einen bestimmten Stoff zurückführt. Dies steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einklang. Eine Angabe zu einzelnen Bestandteilen eines aus mehreren Inhaltsstoffen bestehenden Kombinationsprodukts (und nicht zum Produkt als Ganzes), wie sie im Streitfall in Rede steht, kann nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein, weil nicht klar ist, welche konkrete Wirkung welchen konkreten Bestandteils im Rahmen eines solchen Verfahrens wissenschaftlich zu überprüfen ist.
24cc) Auf die vom Berufungsgericht hilfsweise gemachten Ausführungen zu einer von ihm ebenfalls angenommenen Zulässigkeit der beanstandeten Angabe nach den gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bestehenden Voraussetzungen und die sich insoweit stellenden Rechtsfragen kommt es im Streitfall daher nicht an.
25c) Vorliegend ist weiter davon auszugehen, dass die auf der Rückseite der Verpackung aufgedruckten Angaben zu Vitamin B1 (Thiamin), B5 (Pantothensäure), B12 und Zink spezielle gesundheitsbezogene Angaben darstellen, die in einer Liste gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführt sind. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Feststellungen ist im Streitfall schließlich davon auszugehen, dass der Verbraucher, der die Packung umdreht, aufgrund der Gestaltung der dortigen Angaben von einem eindeutigen inhaltlichen Bezug zu den beanstandeten Angaben auf der Vorderseite der Verpackung ausgeht.
26d) Damit kommt es im Revisionsverfahren darauf an, ob spezielle gesundheitsbezogene Angaben, die sich auf der Rückseite einer Verpackung befinden, einem auf der Vorderseite der Verpackung befindlichen Verweis auf allgemeine nichtspezifische Vorteile im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 "beigefügt" sind, wenn zwar ein eindeutiger inhaltlicher Bezug zwischen dem Verweis und den Angaben besteht, der Verbraucher aber nicht durch einen dem Verweis räumlich zugeordneten Hinweis wie etwa einem Sternchenvermerk eindeutig auf die auf der Rückseite befindlichen speziellen gesundheitsbezogenen Angaben hingeleitet wird. Diese Frage ist ungeklärt.
27aa) Überwiegend wird vertreten, dass ein "Beifügen" im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 eine räumlich unmittelbare Verbindung zwischen dem Verweis auf allgemeine Vorteile und der speziellen gesundheitsbezogenen Angabe voraussetzt.
28(1) Nach einer Ansicht (Rathke/Hahn in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 168. Lief. August 2017, Art. 10 VO (EG) Nr. 1924/2006 Rn. 41/41a) besagt das Wort "beifügen" nach seiner sprachlichen Bedeutung, dass die spezielle gesundheitsbezogene Angabe mit dem Verweis auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile räumlich zu verbinden ist, also unmittelbar bei dem Verweis oder zumindest in dessen Nähe erscheinen müsse. Dabei könne nach dem Schutzzweck allerdings auch ein Sternchenverweis ausreichend sein. Dies entspricht der vom Bundesgerichtshof vorgenommenen Auslegung des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, nach der eine Angabe im Sinne dieser Bestimmung mindestens erfordert, dass - sofern die Information nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der nährstoffbezogenen Angabe erfolgt - ein im räumlichen Zusammenhang mit der Angabe angebrachter Hinweis gegeben wird, wo die gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erforderliche Zusatzinformation zu finden ist (, GRUR 2017, 1278 Rn. 34 = WRP 2017, 1471 - Märchensuppe).
29Nach dieser Auffassung läge im Streitfall kein "Beifügen" im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vor. Die speziellen gesundheitsbezogenen Angaben sind dem allgemeinen Verweis weder unmittelbar noch räumlich naheliegend zugeordnet noch wird der Verbraucher durch einen dem Verweis zugeordneten Sternchenhinweis eindeutig auf die speziellen Angaben auf der Rückseite der Verpackung hingeleitet.
30(2) Nach einer anderen Ansicht (Meisterernst in Meisterernst/Haber, Praxiskommentar Health & Nutrition Claims, 26. Lfg. 12/15, Art. 10 Rn. 23) ist zu verlangen, dass die Verbraucher die zugelassene spezifische Angabe "ohne Weiteres" wahrnehmen können, beispielsweise durch Beifügen der spezifischen Angabe in unmittelbarer räumlicher Nähe zur unspezifischen Angabe. Auch danach wäre eine Wahrnehmbarkeit der speziellen Angabe erst nach dem Umdrehen der Verpackung und weiterem Suchen nach inhaltlich auf den Verweis bezogenen Angaben nicht ausreichend.
31(3) Für das Erfordernis einer räumlich unmittelbaren Zuordnung der zugelassenen speziellen Angabe zum Verweis auf allgemeine Vorteile sprechen ferner die auf ein "Begleiten" abstellende englische ("accompanied") und französische ("accompagnée") Sprachfassung sowie der Durchführungsbeschluss der Kommission der Europäischen Union vom (vgl. Nr. 3 des Anhangs zum Durchführungsbeschluss der Kommission zur Annahme von Leitlinien zur Umsetzung der in Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dargelegten speziellen Bedingungen für gesundheitsbezogene Angaben, ABl. Nr. L 22, S. 28). Danach sollte die dem Verweis auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile für die Gesundheit beigefügte zugelassene spezielle gesundheitsbezogene Angabe "neben oder unter diesem Verweis angebracht werden". Für das Anlegen eines strengen Auslegungsmaßstabs spricht außerdem, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nach den Erwägungsgründen 1, 9 und 36 dem Zweck dienen, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten (vgl. auch , GRUR 2014, 500 Rn. 29 = WRP 2014, 562 - Praebiotik; Urteil vom - I ZR 222/13, GRUR 2016, 412 Rn. 52 = WRP 2016, 471 - Lernstark).
32bb) Nach der vom Berufungsgericht und anderen (Hagenmeyer/Hahn, StoffR 2013, 1, 6) vertretenen Ansicht ist dagegen eine räumlich unmittelbare oder nahe Zuordnung nicht erforderlich, so dass auch auf der Rückseite angebrachte spezielle Angaben einem auf der Vorderseite der Packung befindlichen allgemeinen Verweis im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 beigefügt sein können.
33Für diese Auffassung könnte sprechen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs davon auszugehen ist, dass der Durchschnittsverbraucher, der seine Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung des Erzeugnisses richtet, regelmäßig zunächst das Zutatenverzeichnis liest (, GRUR 2015, 701 Rn. 37 = WRP 2015, 847 - Verbraucherzentrale Bundesverband/Teekanne; , GRUR 2016, 738 Rn. 12 bis 17 - Himbeer-Vanille-Abenteuer II, mwN). Da sich Zutatenverzeichnisse nicht selten auf der Rückseite von Verpackungen befinden, ist es nicht fernliegend, dass solche Verbraucher auch die auf den Verweis inhaltlich bezogenen speziellen Angaben auf der Rückseite der Verpackung vollständig zur Kenntnis nehmen.
34Allerdings könnte einer solchen Sichtweise entgegenstehen, dass die Bestimmung des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 - anders als die Vorschriften zum Irreführungsverbot, zu denen die vorgenannte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs ergangen ist - mit dem Tatbestandsmerkmal des "Beifügens" einen nach dem Wortsinn räumlichen Zusammenhang verlangt und daher die maßgebliche gesetzliche Vorschrift selbst eine strengere Auslegung nahelegt.
352. Für die Begründetheit der Klageanträge kommt es außerdem darauf an, ob die im Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 enthaltene Anforderung eines allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweises gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung für Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Anwendung findet (Vorlagefrage 2, vgl. dazu , GRUR 2015, 611 Vorlagefrage 2 und Rn. 32 bis 34 = WRP 2015, 721 - RESCUE-Produkte I; Urteil vom - I ZR 29/13, GRUR 2018, 206 Rn. 19 = WRP 2018, 193 - RESCUE-Produkte II).
36a) Die Klägerin hat geltend gemacht, dass die Angabe
(B-Vitamine und Zink) für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis
gegen die allgemeinen Vorschriften der Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verstoße. Ob dies zutrifft, hängt von der klärungsbedürftigen Frage ab, ob die in diesen Bestimmungen geregelte Anforderung eines allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweises auf Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Anwendung finden.
37b) Die Bestimmung des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 enthält - anders als Art. 10 Abs. 1 der Verordnung - keinen Verweis auf die allgemeinen Anforderungen in Kapitel II der Verordnung. Nach Ansicht des Senats handelt es sich bei der in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 enthaltenen Verweisung auf die allgemeinen Anforderungen dieser Verordnung lediglich um eine an sich entbehrliche redaktionelle Klarstellung (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke aaO Art. 10 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Rn. 1). Die in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgestellten allgemeinen Anforderungen gelten nicht nur für Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung, sondern grundsätzlich auch für Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (vgl. Nr. 3 des Anhangs zum Durchführungsbeschluss der Kommission zur Annahme von Leitlinien zur Umsetzung der in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dargelegten speziellen Bedingungen für gesundheitsbezogene Angaben).
38c) Es ist jedoch zu beachten, dass Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile im Sinne des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung ungeachtet dessen, dass es sich bei ihnen um gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 handelt, keiner Zulassung gemäß dieser Verordnung bedürfen, weil für sie im Hinblick auf ihre Unbestimmtheit keine allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweise erbracht werden können. Nach Ansicht des Senats können für solche Verweise daher auch insoweit, als für sie grundsätzlich die allgemeinen Anforderungen in Kapitel II der Verordnung gelten, nicht gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entsprechende Nachweise verlangt werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:120718BIZR162.16.0
Fundstelle(n):
BB 2018 S. 1857 Nr. 33
SAAAG-91300