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Abgabenordnung | Bindungswirkung einer rechtswidrigen Bescheinigung
Hat die zuständige Gemeindebehörde eine bindende Entscheidung über die von ihr nach § 7h Abs. 1 EStG zu prüfenden Voraussetzungen getroffen, hat das Finanzamt laut diese im Besteuerungsverfahren ohne weitere Rechtmäßigkeitsprüfung zugrunde zu legen, es sei denn, die Bescheinigung wird förmlich zurückgenommen, widerrufen oder ist nach § 44 VwVfG nichtig und deshalb unwirksam.
Auch das Finanzgericht ist von der grundsätzlichen Bindungswirkung einer Bescheinigung der Gemeindebehörde für Modernisierungs- und Instandhaltungsaufwendungen ausgegangen und hat die Berufung der Kläger auf diese Tatbestandswirkung einer nachweislich fehlerhaften Bescheinigung als rechtsmissbräuchlich angesehen. Dem ist der BFH nicht gefolgt, weil nach seiner Auffassung die Voraussetzungen für einen Rechtsmissb...