BFH Beschluss v. - III B 84/02

Gründe

I. Vor dem Finanzgericht (FG) streiten die Beteiligten über das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels. Mit Schriftsatz vom erklärten die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Streitverkündung an die Firma A und Partner GbR (GbR) mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten der Kläger beizutreten. Das FG wurde gebeten, die Streitverkündungsschriften der GbR alsbald zuzustellen. Mit Beschluss vom lehnte das FG den Antrag auf Zulassung der Streitverkündung und Zustellung der Streitverkündungsschriftsätze ab. Die Kläger haben dagegen Beschwerde erhoben, die unter dem Az. III B 81/02 beim erkennenden Senat anhängig ist.

Gegen den Entscheid des FG, der Beschwerde nicht abzuhelfen, haben die Kläger außerdem mit dem Hinweis, der Beschluss sei nicht begründet worden, eine zusätzliche selbständige Beschwerde eingelegt.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Gegen die Entscheidung des FG, der Beschwerde nicht abzuhelfen, ist eine besondere Beschwerde nicht gegeben.

§ 130 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sieht vor, dass das FG der Beschwerde abhilft, wenn es sie für begründet hält, und verlangt, dass es andernfalls die Beschwerde unverzüglich dem Bundesfinanzhof (BFH) vorlegt. Nach dieser Regelung kann das FG nur über die Frage entscheiden, ob auf Grund des Beschwerdevorbringens der Beschwerde abzuhelfen ist. Bei Nichtabhilfe ist es vielmehr verpflichtet, die Beschwerde dem BFH vorzulegen, der nunmehr als Beschwerdegericht für die Entscheidung allein zuständig ist. Die Entschließung des FG, der Beschwerde nicht abzuhelfen, ergeht zwar ebenfalls in der Form eines Beschlusses. Sie ist aber keine Sachentscheidung i.S. des § 128 Abs. 1 FGO. Demgemäß ist gegen sie auch keine besondere Beschwerde gegeben, da die Beschwer bereits in dem ursprünglichen Beschluss des FG enthalten ist und der BFH über diese Beschwer entscheidet (vgl. BFH-Beschlüsse vom II B 31/72, BFHE 105, 333, BStBl II 1972, 575, und vom X B 66/92, BFH/NV 1994, 31).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
JAAAA-70306