BFH Beschluss v. - III B 78/03

Keine Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen

Gesetze: FGO § 128 Abs. 2, § 79b

Gründe

I. Der Prozessvertreter des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) erhob mit Schriftsatz vom in dessen Namen Klage gegen die Prüfungsanordnung vom , mit welcher der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) den Prüfungszeitraum der gegen den Kläger angeordneten Betriebsprüfung erweitert hatte und gegen die Prüfungsanfrage vom , mit der das FA bestimmte Aufstellungen und Unterlagen angefordert hatte.

Mit Verfügung vom , die dem Prozessvertreter am mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden ist, setzte der Berichterstatter gemäß § 79b der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Ausschlussfrist, bis zum die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sich der Kläger beschwert fühle.

Hiergegen legte der Prozessvertreter namens des Klägers mit Schriftsatz vom , eingegangen beim Finanzgericht (FG) am , Beschwerde ein, weil die Setzung einer Ausschlussfrist angesichts des Arbeitsstandes beim FG für eine erst Mitte Februar 2003 eingegangene Klage rechtsmissbräuchlich und schikanös sei.

Der Berichterstatter hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die Beschwerde ist unstatthaft und deshalb durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 132 FGO).

Gemäß § 128 Abs. 2 FGO können prozessleitende Verfügungen, zu denen auch die Fristsetzung nach § 79b FGO gehört, nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Eine Überprüfung der Verfügung ist nur im Rahmen der Anfechtung der Hauptsache möglich (, BFH/NV 2000, 1236).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 1444
BFH/NV 2003 S. 1444 Nr. 11
FAAAA-70303