Gründe
Der Senat sieht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von einer Darstellung des Sachverhalts ab.
Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legen keine Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dar (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. Verfahrensmängel:
a) Nach § 82 FGO i.V.m. § 358 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Beweisbeschluss nur dann erforderlich, wenn die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren erfordert. Dies ist indes dann nicht der Fall, wenn das Finanzgericht (FG) —wie im Streitfall— eine Beweisaufnahme gerade nicht für notwendig erachtet. Die Zurückweisung eines Beweisantrages bedarf keines besonderen Beschlusses. Vielmehr ist das FG befugt, das Absehen von der Beweisaufnahme in dem Urteil selbst zu begründen (vgl. , BFHE 155, 498, BStBl II 1989, 372).
b) Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb einerseits und der nichtsteuerbaren Sphäre sowie anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Nrn. 1, 3 bis 7 des Einkommensteuergesetzes —EStG—) andererseits auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung abzustellen ist. In Zweifelsfällen ist maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der —gerichtsbekannten und nicht beweisbedürftigen— Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (vgl. , BFHE 194, 198, BStBl II 2001, 706; , BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, m.w.N.).
In Übereinstimmung mit dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das FG von einer Beweiserhebung über die Frage abgesehen, ob der Ankauf einer Vielzahl gewerblicher Kundenforderungen durch Privatpersonen in einschlägigen Verkehrskreisen als Vermögensverwaltung oder als gewerbliche Tätigkeit angesehen werde.
c) Eine unzutreffende Würdigung des Beteiligtenvorbringens oder von erhobenen Beweisen durch das FG stellt grundsätzlich keinen Verfahrensfehler, sondern allenfalls einen materiell-rechtlichen Mangel des angefochtenen Urteils dar (vgl. BFH-Beschlüsse vom X B 76/96, BFH/NV 1997, 246; vom V B 112/97, BFH/NV 1999, 1103, m.w.N.).
Sofern die Kläger eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 FGO rügen wollen, erfordert eine schlüssige Rüge Ausführungen dazu, welche Tatsachen das FG hätte aufklären oder welche Beweise es hätte erheben müssen, aus welchen genau anzugebenden Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder einer Beweiserhebung auch ohne einen entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, warum ein steuerlich beratener Kläger nicht von sich aus entsprechende Beweisanträge gestellt hat, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nach der insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. , BFH/NV 1999, 1236, m.w.N.; Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 50, § 120 Rz. 70, m.w.N.).
Die Kläger haben indes weder zur Frage des Nachweises der Schuldzinsen für die Refinanzierung eines Berlin-Darlehens noch für den Abfluss der Unterprovisionen vorgetragen, welche konkreten Ermittlungen bzw. welche bestimmten Beweiserhebungen sich dem FG hätten aufdrängen müssen, noch welche entscheidungserheblichen Ergebnisse sich in diesem Falle voraussichtlich eingestellt hätten.
2. Grundsätzliche Bedeutung:
a) Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt einen substantiierten Vortrag, dass eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage klärungsbedürftig und im konkreten Fall auch voraussichtlich klärbar ist. Dazu ist auszuführen, dass die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängt. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen. Hat der BFH über die Rechtsfrage bereits entschieden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinander gesetzt hat. Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (, BFH/NV 2002, 217).
Einwände, die sich allein gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils wenden, wozu auch die Beweiswürdigung durch das FG gehört, sind grundsätzlich nicht geeignet, das für das Zulassungsverfahren erforderliche Allgemeininteresse zu indizieren (vgl. , BFH/NV 2002, 347, m.w.N.). Daraus folgt, dass sich die Bedeutung nicht in der Entscheidung des konkreten Einzelfalls erschöpfen darf, sondern eine Vielzahl gleichartiger Fälle betreffen muss.
b) Ein über die Entscheidung des Streitfalls hinausgehendes Interesse an der Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage ist nicht ersichtlich, umso mehr als der Klägervertreter selbst vorträgt, weder ihm noch den von ihm befragten Vertretern von Bankinstituten sei ein derartiger Fall aus ihrer Berufspraxis bekannt.
Der BFH hat einen vergleichbaren Sachverhalt bislang noch nicht entschieden. Dies allein macht die Rechtssache jedoch nicht grundsätzlich klärungsbedürftig; denn sie ist nicht geeignet, Grundsätze zur Auslegung und Anwendung des § 15 Abs. 2 EStG zu entwickeln, die für eine Vielzahl gleichartiger Fälle bedeutsam sein könnten.
Allerdings hat der BFH zur Konkretisierung des gesetzlichen Tatbestandes in § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EStG und zur Abgrenzung von der privaten Vermögensverwaltung bzw. anderen Einkunftsarten, hier insbesondere zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, allgemeine Grundsätze entwickelt (z.B. BFH-Urteil in BFHE 194, 198, BStBl II 2001, 706, m.w.N.). Diese Grundsätze werden prinzipiell für die Beurteilung verschiedener Tätigkeiten, wie den An- und Verkauf von Wertpapieren (vgl. , BFHE 182, 567, BStBl II 1997, 399, und vom XI R 80/97, BFHE 187, 287, BStBl II 1999, 448), den An- und Verkauf von Optionskontrakten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 194, 198, BStBl II 2001, 706) oder den Handel mit GmbH-Geschäftsanteilen (, BFHE 195, 402, BStBl II 2001, 809, mit ausführlicher Anmerkung von Wendt in Finanz-Rundschau —FR— 2002, 34) herangezogen.
Im letztgenannten Urteil hat der BFH klargestellt, dass sich nicht für alle Wirtschaftsgüter nach einem einheitlichen Maßstab beurteilen lässt, ob eine Tätigkeit schon einem Gewerbebetrieb oder noch der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen ist. Es sind die Besonderheiten der jeweiligen ”gehandelten Ware” bzw. die artspezifischen Besonderheiten zu beachten. So verlässt selbst ein häufiger Umschlag von Wirtschaftsgütern noch nicht den Bereich der privaten Vermögensverwaltung und selbst bei in größerem Umfang getätigten Wertpapiergeschäften wird die Grenze zur gewerblichen Betätigung nur in besonderen Fällen überschritten.
c) Hat das FG seine Entscheidung auf mehrere Gründe gestützt, muss im Übrigen die grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich aller Gründe vorgetragen werden.
Zu der Rechtsfrage, ob eine Tätigkeit, welche die Merkmale eines unechten Factorings erfüllt, dem Bereich der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen sein kann, hat das FG nur hilfsweise entschieden. In erster Linie hat es die Tätigkeit des Klägers als Gewährung von verzinslichen Darlehen beurteilt. Die Vergabe von Darlehen sei bei Privatpersonen im Regelfall privater Natur. Als gewerblich sei sie nur einzustufen, wenn sie bankgeschäftsähnlich betrieben werde. Diese Voraussetzung sei im Streitfall aber nicht gegeben. Der von den Klägern vertretenen Ansicht, die Tätigkeit sei als unechtes Factoring und deshalb als gewerblich zu beurteilen, ist das FG nicht gefolgt. Nach seiner Auffassung lagen die Voraussetzungen für die Annahme eines unechten Factorings nicht vor. Die Kläger haben nicht dargelegt, dass die Rechtsausführungen zur steuerrechtlichen Behandlung von Darlehensgewährungen und zu den Voraussetzungen eines unechten Factorings Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen, die einer Klärung bedürfen.
d) Die Kläger greifen im Kern lediglich die sachliche Richtigkeit des in ihrer Streitsache ergangenen FG-Urteils an, legen indes nicht hinreichend einen weiteren Klärungsbedarf dar. Mit der bloßen Behauptung, zu einem mit dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt liege noch keine —zumindest keine veröffentlichte— höchstrichterliche Entscheidung vor, wird ein im Allgemeininteresse liegender —weiterer— Klärungsbedarf nicht dargetan. Ebenso wenig trägt der Kläger vor, dass die Rechtsprechung, losgelöst von den besonderen Umständen des Streitfalls, überhaupt zusätzliche abstrakte Kriterien für die Abgrenzung der ihn betreffenden Fallgruppe entwickelt und ggf. um welche es sich handeln könnte (dazu auch , BFH/NV 2000, 1504, 1505). Nach dem eigenen Vortrag der Kläger handelt es sich um einen selten vorkommenden Sachverhalt, der letztlich nur anhand der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe und unter Würdigung der konkreten Umstände entschieden werden kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 470
BFH/NV 2003 S. 470 Nr. 4
LAAAA-70285