Unternehmereigenschaft der niedersächsischen Hochschulen
I. Rechtsstellung und Aufgaben
Nach § 15 S. 1 NHG sind Hochschulen (selbständige) Körperschaften des öffentlichen Rechts (KdöR) mit dem Recht der Selbstverwaltung.
Stehen sie in unmittelbarer Trägerschaft des Staates, haben sie zugleich als „Einrichtungen des Landes” bestimmte staatliche Angelegenheiten zu erfüllen (§ 47 S. 1 NHG). Dazu gehören nach § 47 S. 2 NHG insbesondere
die Personalverwaltung
die Bewirtschaftung der den Hochschulen zugewiesenen Landesmittel, landeseigenen Liegenschaften und Vermögensgegenstände,
die überörtliche Bibliotheks- und Rechenzentrumskooperation,
die kranken- und tiermedizinische Versorgung,
die Vergabe von Studienplätzen sowie
die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Entgelten.
Infolge dieser Aufgabenverteilung werden die den Hochschulen zustehenden Mittel fast ausschließlich von der Hochschule in ihrer Eigenschaft als Einrichtung des Landes vereinnahmt und bewirtschaftet. Dies gilt nach § 22 Abs. 1 Satz 4 NHG auch für die sog. Drittmittel, d. h. insbesondere für die Forschungsmittel der Deutschen Forschungsgemeinschaft und für die Mittel aus der Auftragsforschung. Ausgenommen sind lediglich Spenden, Erbschaften u. Ä., die nach § 50 NHG regelmäßig im Körperschaftsvermögen, sofern ein solches gebildet worden ist, vereinnahmt werden. Das Körperschaftsvermögen verwaltet die Hochschule in ihrer Eigenschaft als KdöR getrennt von den Mitteln, die sie als Einrichtung des Landes bewirtschaftet.
II. Umsatzsteuerliche Beurteilung
Die Hochschulen in unmittelbarer Trägerschaft des Landes stellen als KdöR jeweils nur ein Rechtssubjekt dar. Grafisch lässt sich dies wie folgt darstellen:
Damit können die staatlichen Hochschulen unternehmerisch untereinander und mit dem Land in Leistungsaustauschbeziehungen treten.
III. Wesentliche Leistungsbeziehungen
Mit dem Land Niedersachsen bestehen insbesondere folgende Leistungsbeziehungen:
1. Hochschulbau
Die von den staatlichen Hochschulen genutzten Baulichkeiten stehen im Eigentum des Landes und werden den Hochschulen im Wege von Nutzungsüberlassungsvereinbarungen mit dem Landesliegenschaftsfonds Niedersachsen (LFN), die den Charakter öffentlich-rechtlicher Verwaltungsvereinbarungen haben, übertragen (§ 64 Abs. 2 LHO).
In den Nutzungsüberlassungsvereinbarungen ist vorgesehen, dass die Hochschulen ein (jährliches) Nutzungsentgelt für die überlassenen Baulichkeiten zu entrichten haben. Diese Nutzungsentgelte fließen jedoch in den Haushaltsbedarf der Hochschulen ein und werden vom Land im Rahmen der Budgetzuweisungen in voller Höhe erstattet. Dabei besteht eine Wechselwirkung, indem sich Veränderungen der Nutzungsentgelte unmittelbar auf die Zuweisungen der Landesmittel auswirken. Da bei dieser Gestaltung das Land die vereinnahmten Nutzungsentgelte vollumfänglich selbst trägt und tatsächlich zu keiner Zeit bereichert ist, stellen die Nutzungsentgelte bei wirtschaftlicher Betrachtung keine Gegenleistung für die Überlassungsleistungen des Landes dar. Das Land wird folglich nicht im Leistungsaustausch und damit nicht als Unternehmer i. S. v. § 2 Abs. 1 UStG zur Erzielung von Einnahmen tätig. Die erhobenen Nutzungsentgelte tragen allein dem Willen des Haushaltsgesetzgebers Rechnung, die Zuordnung der Grundstücke innerhalb des Landes zu den einzelnen Nutzern (Landesdienststellen) dokumentieren und die durch die Nutzungsbindung entstehenden Kosten haushaltsmäßig organisieren zu können.
2. Hochschulpersonal
Das Land gewährt den staatlichen Hochschulen ein Personalbudget, welches die Hochschulen selbst verwalten, indem sie z. B. das benötigte Personal entsprechend den eigenen Bedürfnissen auswählen und in Eigenregie einstellen und beschäftigen. Die zugehörigen Planstellen usw. sind dementsprechend auch dem Landesbetrieb der Hochschule zugeordnet.
Die Arbeitsverträge der Hochschulmitarbeiter lauten zwar auf das „Land Niedersachsen vertreten durch den Hochschulpräsidenten”. Dieses Auftreten der Hochschule ist jedoch allein durch die im NHG vorgegebene Doppelformel bedingt. Sämtliche Mitarbeiter der Hochschule sind tatsächlich Personal des Landesbetriebes der Hochschule. Es liegt keine Personalgestellung des Landes an die Hochschulen im Sinne des Abschn. 2.11 Abs. 15 UStAE vor.
Die Besoldung, Versorgung sowie die Beihilfe- und Entgeltfestsetzung für die Hochschulmitarbeiter erledigt das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV) gegen Kostenerstattung. Die dafür aufgewendeten Beträge werden den Hochschulen im Rahmen der Budgetzuweisungen des Landes in voller Höhe zurückerstattet, wobei ebenfalls die in Tz. 1 beschriebene Wechselwirkung besteht. Die Leistungen des NLBV an die Hochschulen erfolgen deshalb unentgeltlich und sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht steuerbar.
3. Sachausstattung
Auch hinsichtlich der Sachmittel gewährt das Land den staatlichen Hochschulen ein Budget, welches diese selbst verwalten. Setzen die Hochschulen Budgetmittel ein, um Sachmittel beim Land (z. B. LZN) zu beschaffen, findet ein Leistungsaustausch statt.
Werden die vom LZN gelieferten Sachmittel von den Hochschulen zur Erfüllung von Hoheitsaufgaben eingesetzt, liegt nach der Rechtslage des § 2 Abs. 3 UStG eine nicht steuerbare Beistandsleistung vor, auch wenn ein angemessener Auslagenersatz gezahlt wird.
Nach Art. 13 MwStSysRL i. V. m. Anhang I Nr. 6 MwStSystRL unterliegt der Leistungsaustausch stets der Umsatzbesteuerung beim Lieferanten, wenn es sich um die Lieferung neuer Gegenstände zum Zwecke ihres Verkaufs handelt und der Umfang der Lieferungen nicht unbedeutend ist. Dabei ist unerheblich, ob der Leistungsaustausch auf privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Grundlage erfolgt. Diese umsatzsteuerliche Behandlung ist mit § 2b Abs. 4 Nr. 5 UStG in das nationale Recht übernommen worden und für alle nach § 2b UStG zu beurteilenden Fälle anzuwenden.
LfSt Niedersachsen v. - S 7106 - 313 - St 172
Fundstelle(n):
EAAAG-90872