Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
EuGH | Zur Steuerbefreiung der Einfuhr
Die Klägerin führte Treibstoff aus Weißrussland nach Litauen ein, den sie unter dem Zollverfahren 42 abfertigte – also unter Befreiung von der Einfuhrmehrwertsteuer wegen sich anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung. Nicht immer waren indessen die Abnehmer der innergemeinschaftlichen Lieferungen auch diejenigen, deren Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern die Klägerin bei Einfuhr angegeben hatte. Allerdings übermittelte die Klägerin in ihren monatlichen Meldungen Angaben über diese Steuerpflichtigen einschließlich ihrer MwSt-ID-Nummer. Das Zollamt machte die Steuerbefreiung rückgängig – auch weil sich herausstellte, dass zumindest einige Vertragspartner an den angegebenen Geschäftsadressen nicht auffindbar waren, wobei die Klägerin nach Auffassung des Zollamtes die erforderliche S...