Bezeichnung des Gegenstandes der Leistung bei Arbeitnehmerüberlassung
Leitsatz
1. Eine Abrechnung über Kommissions- und Lagerarbeiten enthält keine ordnungsgemäße Bezeichnung des Gegenstandes der Leistung,
wenn die tatsächlich erbrachte Leistung in der Überlassung eines Arbeitnehmers bestanden hat.
2. Wenn über eine Leistung in Form der Arbeitnehmerüberlassung abgerechnet wird, genügt nicht die bloße Angabe der Leistung,
die der überlassene Arbeitnehmer ausgeführt hat.
3. Ob es sich um eine Arbeitnehmerüberlassung oder um die Überlassung von selbstständigen Kräften handelt, ist unter Heranziehung
der Kriterien für die steuerrechtliche Abgrenzung von Arbeitnehmern und Selbständigen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse
zu entscheiden.
4. Die umsatzsteuerliche Beurteilung der Selbstständigkeit ist zwar nicht an die Abgrenzung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
im Sozialversicherungsrecht gebunden, ist aber jemand im Sozialversicherungsrecht als Arbeitnehmer anzusehen, so spricht viel
dafür, ihn auch steuerrechtlich als Arbeitnehmer zu behandeln.
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