BGH Beschluss v. - PatAnwSt (R) 1/18

Ablehnung der ehrenamtlichen Beisitzer des Patentanwaltssenats wegen Besorgnis der Befangenheit

Gesetze: § 98 S 2 PatAnwO, § 127 Abs 1 Nr 3 PatAnwO, § 127 Abs 2 PatAnwO, § 24 Abs 2 StPO, § 31 Abs 1 StPO

Instanzenzug: Az: PatA-St 1/16vorgehend LG München I Az: Pat 1/15nachgehend Az: PatAnwSt (R) 1/18 Beschluss

Gründe

1I. Dem Antragsteller ist durch Urteil des Landgerichts M.     vom wegen Berufspflichtverletzung als Patentanwalt ein Verweis erteilt und eine Geldbuße von 6.000 € auferlegt worden. Seine hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht M.       durch Urteil vom als unbegründet verworfen; die Revision gegen diese Entscheidung hat es nicht zugelassen (§ 127 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 PAO). Gegen dieses Urteil hat der Patentanwalt Revision eingelegt.

2Mit Schriftsatz vom hat der Antragsteller sämtliche ehrenamtlichen Beisitzer des Patentanwaltssenats wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil diese der D.                                                 (G.   ) angehörten, mit der er seit Jahren beruflich im Streit liege. Wegen der Einzelheiten der Antragsbegründung wird im Übrigen auf den Inhalt dieses Schriftsatzes Bezug genommen. Nachdem ihm die dienstlichen Äußerungen der Beisitzer Patentanwalt F.   und Patentanwalt   R.    zur Kenntnis gebracht worden waren, hat sich der Antragsteller mit Schriftsatz vom zu seinem Ablehnungsgesuch ergänzend dahin geäußert, dass die Stellungnahmen beider Patentanwälte falsche Angaben enthielten und er deswegen Strafanzeige gegen diese erstatten wolle. Patentanwalt F.    sei bekannt, dass einer seiner Kanzleikollegen sich in einem Fachbuch kritisch über die Position eines früheren Mandanten des Antragstellers in einem markenrechtlichen Rechtsstreit geäußert habe. Patentanwalt   R.    kenne den Antragsteller, da er von diesem in einem früheren berufsgerichtlichen Verfahren erfolgreich wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden sei.

3II. Das Ablehnungsgesuch gegen die ehrenamtlichen Beisitzer des Patentanwaltssenats F.     und   R.    ist zulässig, aber nicht begründet.

41. Nach den hier gemäß § 98 Satz 2 PAO sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der Strafprozessordnung gelten für die Ablehnung ehrenamtlicher Richter im Wesentlichen dieselben Vorschriften wie für die Ablehnung von Berufsrichtern (§ 31 Abs. 1 StPO). Danach findet die Ablehnung eines ehrenamtlichen Beisitzers des Patentanwaltssenats, der in seiner Rechtsstellung einem Schöffen im Strafverfahren vergleichbar ist (vgl. Reinhard in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 92 PAO Rn. 1), wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO). Dies ist dann der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgebend sind hierbei der Standpunkt eines vernünftigen Ablehnenden und die Vorstellungen, die sich ein geistig gesunder, bei voller Vernunft befindlicher Prozessbeteiligter bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage machen kann (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 24 Rn. 8 mwN).

52. Nach diesen Maßstäben liegen Ablehnungsgründe gegen die Beisitzer F.     und   R.   nicht vor.

6a) Dies gilt zunächst für die Behauptung des Antragstellers, die Beisitzer seien wegen ihrer Mitgliedschaft in der G.   ihm gegenüber befangen. Die Beisitzer haben bestätigt, Mitglieder der G.    zu sein. Die einfache Mitgliedschaft in einer Vereinigung ist indes für sich nicht geeignet, die Besorgnis der Voreingenommenheit zu begründen (vgl. Schmitt, aaO Rn. 9; Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 42 Rn. 11, 32; so bereits Senatsbeschluss vom - PatAnwSt (B) 1/11, juris Rn. 9). Der Antragsteller behauptet nicht, dass die Beisitzer mit dem vom Patentanwalt angeführten Streit mit dieser Vereinigung befasst gewesen wären.

7b) Gleiches gilt aber auch mit Blick auf die Umstände, die der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom zur weiteren Begründung seines Ablehnungsgesuchs vorgetragen hat.

8aa) Soweit er darin eine Strafanzeige gegen die Beisitzer wegen uneidlicher Falschaussage aufgrund ihrer dienstlichen Äußerungen zum Ablehnungsgesuch ankündigt, begründet dieses Verhalten des Antragstellers keine Besorgnis der Befangenheit der Beisitzer. Die bloße Tatsache der Anzeigeerstattung kann keinen Ablehnungsgrund bilden, sondern allein der in ihr enthaltene Sachverhalt und rechtliche Vorwurf (, NJW 1962, 748, 749). Ein Verfahrensbeteiligter hätte es sonst in der Hand, sich nach Belieben jedem Richter zu entziehen.

9bb) Der Inhalt der angekündigten Strafanzeige bietet keinerlei tatsächlichen Anhalt dafür, dass dienstlichen Äußerungen der Beisitzer unrichtige Tatsachenangaben enthielten.

10(1) Die dienstliche Äußerung des Beisitzers Patentanwalt F.    beschränkt sich darauf, dass er einfaches Mitglied der G.   sei. Dies wird auch vom Antragsteller nicht in Frage gestellt. Sein Einwand, der Beisitzer habe wahrheitswidrig behauptet, mit einem Rechtsstreit des ehemaligen Mandanten des Antragstellers nichts zu tun gehabt zu haben, trifft bereits deswegen nicht zu, weil der Beisitzer Patentanwalt F.      sich in seiner dienstlichen Erklärung dazu nicht geäußert hat. Soweit der Antragsteller weiter geltend macht, eine Verbindung des Beisitzers Patentanwalt F.     zu jenem Rechtsstreit ergebe sich daraus, dass sich einer von dessen Kanzleikollegen in einem Fachbuch kritisch über die Position des Mandanten des Antragstellers in jener Rechtssache geäußert habe, begründet dies ebenfalls keinen Anlass für den Antragsteller, an der Unbefangenheit des Beisitzers zu zweifeln. Ungeachtet dessen, dass sogar eigene wissenschaftliche Äußerungen eines Verfahrensbeteiligten zu einer für das Verfahren bedeutsamen Rechtsfrage für sich genommen kein Befangenheitsgrund sein können (vgl. BVerfGE 95, 189, 191), fehlt es hier bereits an einer Äußerung des Beisitzers selbst.

11(2) Entgegen der Darstellung des Antragstellers hat der Beisitzer    R.    nicht wahrheitswidrig behauptet, den Antragsteller nicht zu kennen. Er hat vielmehr erklärt, außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter niemals etwas mit dem Antragsteller zu tun gehabt zu haben. Dies steht nicht im Widerspruch zu den Angaben des Antragstellers, der geltend macht, dass er den Beisitzer als ehrenamtlichen Richter in einem gegen ihn gerichteten berufsgerichtlichen Verfahren im Jahr 1999 erfolgreich abgelehnt habe. Eine über diesen beruflichen Zusammenhang hinausgehende Bekanntschaft behauptet auch er nicht.

12III. Das gegen die ehrenamtlichen Beisitzer des Patentanwaltssenats L.   , T.       und H.    gerichtete Ablehnungsgesuch ist unzulässig.

13Die abgelehnten Richter sind nach dem Geschäftsverteilungsplan des Senats an dem vorliegenden Revisionsverfahren nicht beteiligt. Nachdem wegen der Unbegründetheit des Ablehnungsgesuchs gegen die zur Entscheidung berufenen Beisitzer F.    und    R.    eine Beteiligung der anderen abgelehnten ehrenamtlichen Richter nicht in Betracht kommt, ist deren Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit unzulässig.

14IV. Die Besetzung des Senats ergibt sich aus § 98 Satz 2 PAO i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 2 StPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:160518BPATANWST.R.1.18.0

Fundstelle(n):
MAAAG-90518