1. Kann der Anspruch auf Mehrwertsteuerbefreiung bei der Ausfuhr von Gegenständen (Art. 146 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem Äim Folgenden: Richtlinie) davon abhängig gemacht werden, dass die Gegenstände zuerst in ein bestimmtes Zollverfahren überführt werden (§ 66 des Zakon c. 235/2004 Sb., o dani z pridane hodnoty Gesetz Nr. 235/2004 über die Mehrwertsteuer)?
2. Lässt sich eine solche nationale Regelung als Bedingung zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch nach Art. 131 der Richtlinie hinreichend rechtfertigen?