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StuB 15/2018 S. 567

Garantenhaftung des GmbH-Geschäftsführers

Auch der Geschäftsführer, der nach interner Zuständigkeitsverteilung des Unternehmens nicht für die Bereiche Herstellung/Vertrieb zuständig ist, ist ab dem Zeitpunkt der positiven Kenntnis von der behaupteten (Patent-)Rechtsverletzung gehalten, alles ihm tatsächlich und rechtlich Mögliche zu unternehmen, die nunmehr bekannte Rechtsverletzung künftig zu verhindern. Dieser Pflicht kann er sich nicht mit dem Hinweis auf die ihm fehlende Ressortzuständigkeit entziehen ( I-15 U 66/17).

Praxishinweise

Die Organstellung als Geschäftsführer allein reicht für eine persönliche Haftung nicht aus. Notwendig ist eine Garantenstellung, die entweder aus einer Ressortzuständigkeit oder aus der Kenntnis vom Rechtsverstoß abzuleiten ist. Um Letztere zu begründ...

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