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Firma | Weiterverwendung des Namens ähnlich einer Marke
Hat die Eintragung eines Haftungsausschlusses (§ 25 Abs. 2 HGB) (nur dann) zu erfolgen, wenn die Möglichkeit, für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers zu haften (§ 25 Abs. 1 HGB), zumindest ernsthaft in Betracht kommt, ist eine in diesem Sinne notwendige Firmenfortführung nicht gegeben, wenn eine Handelsgesellschaft vereinbarungsgemäß den Namen einer anderen, bislang unter dieser Firma am Markt tätigen Handelsgesellschaft lediglich „ähnlich“ einer Marke im Rechtsverkehr weiterverwenden will.
Da die Haftung an die Fortführung der Firma anknüpft, ist es erforderlich, dass die Bezeichnung so geführt wird, dass der Verkehr daraus entnimmt, dass es sich um die vom Unternehmer geführte Firma handelt. Nach Auffassung des Gerichts war im Streitfall aber nicht erkennbar, das...