BGH Beschluss v. - 5 StR 395/17

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Konkurrenzenverhältnis von mehreren Beihilfehandlungen

Gesetze: § 29 Abs 1 S 1 Nr 1 BtMG, § 52 StGB

Instanzenzug: Az: 4 KLs 55/16

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in drei Fällen, davon in einem Fall mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sie hat auf die Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Nach den Feststellungen war der Angeklagte, der zuvor schon das Betäubungsmittelgeschäft eines anderen Lieferanten mit dem anderweitig Verurteilten B.   durch eine Rauschgiftübergabe gefördert hatte (Fall 1 der Urteilsgründe), auch eingebunden in Betäubungsmittellieferungen an B.   , die der gesondert Verfolgte Y.   nach dem übernahm. Nunmehr kam Y.   mit dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten G.   überein, gewinnbringende Betäubungsmittelgeschäfte mit B.   zu betreiben. Dabei hatten G.   und der Angeklagte die Aufgabe, die Drogen an B.   zu übergeben und von ihm bei diesen Gelegenheiten jeweils das Geld aus dem vorherigen Drogenverkauf entgegenzunehmen. Zwischen dem 5. und dem erhielt B.   von beiden zweimal jeweils 200 Gramm Amphetamin mit einem geringen Wirkstoffgehalt (Fälle 2 und 3 der Urteilsgründe). Am übergaben der Angeklagte und G.    200 Gramm Amphetamin und 189 Gramm Marihuana an B.    . Diese Betäubungsmittel wurden bei einer zwei Tage später durchgeführten polizeilichen Durchsuchung von dessen Wohnung sichergestellt (Fall 4 der Urteilsgründe).

3Das Landgericht hat jede der drei im Auftrag von Y.   durchgeführten Drogenlieferungen des Angeklagten an B.   in den Fällen 2 bis 4 als rechtlich selbständige Handlung einer Beihilfe zum (bandenmäßigen) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln angesehen. Nur die letzte Lieferung bezog sich auf eine nicht geringe Menge.

42. Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben in drei Fällen verurteilt hat, hält die Konkurrenzbewertung rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

5Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden Einzelhandlungen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Tateinheit verbunden, wenn die Bezahlung einer früheren Lieferung und die Übergabe einer neuen Drogenmenge jeweils als Teilakte des Handeltreibens zusammentreffen (vgl. , NStZ 2014, 162 f.; Beschlüsse vom - 2 StR 47/93, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 5; vom - 2 StR 563/09, NStZ 2011, 97 mwN; vom - 5 StR 169/14, und vom - 4 StR 322/15, NStZ 2016, 420 mwN). Da hier B.   das ihm zum Weiterverkauf überlassene Rauschgift jeweils erst bei der nächsten Lieferung bezahlte und mithin die Betäubungsmittelgeschäfte in einem Handlungsteil zusammentrafen, bezogen sich die drei Unterstützungshandlungen des Angeklagten nur auf eine einzige Haupttat des Lieferanten Y.   und stellen somit auch nur ein einheitliches Beihilfedelikt dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 1 StR 664/13, NStZ 2014, 465 mwN, und vom - 2 StR 381/14).

6Der Schuldspruch in den Fällen 2 bis 4 war dementsprechend zu ändern. Die Vorschrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich gegen diese Verurteilung nicht anders hätte verteidigen können.

7Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der betreffenden Einzelstrafen und der Gesamtstrafe.

83. Darüber hinaus kann auch die Einzelstrafe im Fall 1 der Urteilsgründe nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat hinsichtlich dieser Tat (wie auch bei den Fällen 2 und 3) straferschwerend den Umstand berücksichtigt, dass die Drogen in den Verkehr gelangt sind. Damit hat es das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes, den ein Nichterreichen des Drogenmarktes darstellt, rechtsfehlerhaft strafschärfend gewertet (vgl. , aaO; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG 8. Aufl., Vorbemerkung zu §§ 29 ff. BtMG Rn. 113).

94. Die der Strafzumessung zugrunde gelegten Feststellungen sind von der unzutreffenden konkurrenzrechtlichen Beurteilung in den Fällen 2 bis 4 und dem Wertungsfehler im Fall 1 (sowie in den Fällen 2 und 3) nicht betroffen und können bestehen bleiben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:141117B5STR395.17.0

Fundstelle(n):
WAAAG-90250