Es liegt im freien Gestaltungsspielraum des unfallversicherungsrechtlichen Satzungsgebers, die Reduzierung der durch eine Fusion von Unfallversicherungsträgern bedingten Zunahme von Gefahrtarifstellen durch Zusammenfassung bisheriger Gefahrtarifstellen durch Bildung von übergreifenden Gewerbezweigen zu bewirken. Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt jedoch, ob die vom Satzungsgeber definierten Merkmale der neuen Gewerbezweige eine hinreichende Abgrenzung der davon erfassten Unternehmen bei generell annähernd gleicher Gefährdungslage erlaubt und die Bildung der Gefahrtarifstelle nicht zu signifikant abweichenden Belastungsziffern der davon erfassten einzelnen Gewerbezweige im Vergleich zur Durchschnittsbelastung der Tarifstelle insgesamt führt.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.05.2018 - L 8 U 840/16
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