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AdV für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2015
Finanzverwaltung reagiert auf BFH-Rechtsprechung
Der IX. Senat des BFH hatte mit Beschluss vom - IX B 21/18 (s. Paus, KSR 6/2018 S. 10) in einem Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz Zweifel an der Verfassungskonformität des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für Verzinsungszeiträume ab dem geäußert und deshalb die Vollziehung eines Bescheids über Nachforderungszinsen nach § 233a AO ausgesetzt. Der gesetzlich festgelegte Zinssatz nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO überschreite angesichts einer zu dieser Zeit bereits eingetretenen strukturellen und nachhaltigen Verfestigung des niedrigen Marktzinsniveaus den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität in erheblichem Maße und wirke wie ein sanktionierender, rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung. Das BMF hat nun vor diesem Hintergrund geregelt, wann AdV zu gewähren ist.
Verzinsungszeiträume nach dem
Das BMF hat die Finanzämter angewiesen, den für Verzinsungszeiträume ab dem (nur) auf Antrag des Zinsschuldners in allen Fällen anzuwenden, in denen gegen eine vollziehbare Zinsfestsetzung Einspruch eingelegt wurde, der der Zinssatz nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO zugrunde liegt. Unerheblich sei dabei, zu welcher Steuerart und für welchen Best...